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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Bewilligungen und Genehmigungen<br />

Wer kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> verwaltet o<strong>der</strong> aufbewahrt, ist Bewilligungsträger und braucht<br />

eine Bewilligung <strong>der</strong> FINMA (Art. 13 Abs. 1 KAG). Wer eine Bewilligung beantragt, muss<br />

<strong>der</strong> FINMA die in Art. 7 KKV erwähnten Bewilligungs unterlagen einreichen, aus denen die<br />

Organisation des Bewilligungsträgers hervorgeht. Diese Dokumente müssen auch bei einer<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bewilligungspflichtigen Tatbestände <strong>der</strong> FINMA zur Bewilligung unterbreitet<br />

werden (Art. 16 KAG, Art. 14 KKV).<br />

An sämtliche Bewilligungsträger wird die Bewilligung durch die FINMA nur erteilt, wenn<br />

die allgemeinen Bewilligungsvoraus setzungen von Art. 14 KAG erfüllt sind. Die FINMA legt<br />

die Vor aussetzungen für den Nachweis <strong>der</strong> Bewilli gungsvoraussetzungen fest (Art. 10 bis<br />

Art. 12 KKV). Zu den Bewilligungsvoraus setzungen gehört, dass die für die Verwaltung und<br />

Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf haben, Gewähr für eine einwandfreie<br />

Geschäftsführung bieten und über die erfor<strong>der</strong>lichen fachlichen Qualifikationen<br />

verfügen (Art. 14 Abs. 1 lit. a KAG). Die Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die fachlichen<br />

Qualifikationen wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> konkret vorgesehenen Tätigkeit anhand<br />

<strong>der</strong> vorhandenen Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Laufbahn beurteilt (Art. 10 Abs. 1<br />

KKV). Im Weiteren müssen Personen, die mit mindestens 10 Prozent des Kapitals o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Stimmen am Bewilligungsträger beteiligt sind, o<strong>der</strong> die Geschäftstätigkeit des Bewilligungsträgers<br />

auf an<strong>der</strong>e Weise massgebend beeinflussen (qualifiziert Beteiligte), einen guten Ruf<br />

geniessen, und ihr Einfluss darf sich nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden<br />

Geschäftstätigkeit auswirken (Art. 14 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 14 Abs. 3 KAG, Art. 11 KKV).<br />

Zudem muss durch ein internes Regelwerk und eine angemessene Betriebsorganisation sichergestellt<br />

werden, dass <strong>der</strong> Bewilligungsträger seine gesetzlichen Pflichten erfüllen kann<br />

(Art. 14 Abs. 1 lit. c KAG). Dazu gehört eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei Personen,<br />

ein kollektives Zeichnungsrecht zu zweien <strong>der</strong> unterschrifts berechtigten Personen, ein<br />

Organisationsreglement, eine zweck mässige Regelung insbeson<strong>der</strong>e in den Bereichen Risk<br />

Manage ment, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance, die Beschäfti gung von ausreichend<br />

qualifiziertem Personal und auf Verlangen <strong>der</strong> FINMA eine interne Prüfung (Art. 12<br />

KKV). Ausserdem wird die Bewilligung nur erteilt, wenn ausreichende finanzielle Garantien<br />

vorhanden sind (Art. 14 Abs. 1 lit. d KAG). Diese liegen vor, wenn <strong>der</strong> Bewilligungsträger<br />

die massgeblichen Bestimmungen betreffend Mindestkapital o<strong>der</strong> Mindesteinlage einhält<br />

(Art. 13 KKV). Schliesslich kann die FINMA die Erteilung <strong>der</strong> Bewilligung davon abhängig<br />

machen, ob die Einhaltung von Verhaltens regeln einer Branchenorganisation sichergestellt<br />

ist (Art. 14 Abs. 2 KAG).<br />

Die FINMA hat Wegleitungen für die Gesuche <strong>der</strong> einzelnen Bewilligungsträger mit nützlichen<br />

Hinweisen zum Gesuchsinhalt und den notwendigen Unterlagen publiziert. 2<br />

2<br />

Siehe vorne S. XV.<br />

13

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