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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

5<br />

Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4gilt Artikel 73 Absatz 4sinngemäss.<br />

6<br />

Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4und 5auch für weitere Produkte anwendbar erklären.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV befolgen die Grundsätze von Art. 21 KAG zur Vermögensanlage.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV befolgen die Grundsätze von Art. 21 KAG zur<br />

Vermögensanlage.<br />

Vermögensanlage<br />

Art. 5 Für<br />

21<br />

die<br />

KAG<br />

Erhebung<br />

Vermögensanlage<br />

einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4gilt Artikel 73 Absatz 4sinngemäss.<br />

1 6<br />

Die<br />

Die<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Bewilligungsträger<br />

regelt<br />

und<br />

die<br />

ihre<br />

Einzelheiten.<br />

Beauftragten<br />

Sie<br />

befolgen<br />

kann die<br />

eine<br />

Absätze<br />

Anlagepolitik,<br />

4und 5auch<br />

die<br />

für<br />

dauernd<br />

weitere<br />

mit<br />

Produkte<br />

dem in<br />

anwendbar<br />

den entsprechenden<br />

erklären.<br />

Dokumenten festgelegten Anlagecharakter <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage übereinstimmt.<br />

2<br />

Die Sie dürfen Fondsleitung imZusammenhang undmitdie dem Erwerb SICAV und <strong>der</strong> befolgen Veräusserung dievon Grundsätze Sachen <strong>Recht</strong>en von fürArt. sich wie 21für KAG Dritte nurzur<br />

die<br />

Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und an<strong>der</strong>e<br />

Vermögensvorteile Vermögensanlage. sind <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage gutzuschreiben.<br />

3<br />

Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum<br />

Marktpreis abtreten.<br />

Vermögensanlage<br />

Die Die Art. Fondsleitung 21 KAG Vermögensanlage und unddie dieSICAV befolgen bei bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögensanlage für für die die von von ihnen ihnen verwalteten<br />

1<br />

verwalteten Fonds eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in entsprechenden<br />

Dokumenten Fonds festgelegten eine Anlagecharakter Anlagepolitik, <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> die dauernd Kapitalanlage mit dem übereinstimmt. in den entsprechenden Dokumen-<br />

festgelegten Anlagecharakter übereinstimmt.<br />

ten 2<br />

Sie dürfen imZusammenhang mit dem Erwerb und <strong>der</strong> Veräusserung von Sachen und <strong>Recht</strong>en für sich wie für Dritte nur die<br />

Vergütungen<br />

festgelegten<br />

entgegennehmen,<br />

Anlagecharakter<br />

die in den entsprechenden<br />

übereinstimmt.<br />

Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und an<strong>der</strong>e<br />

Dies Vermögensvorteile schliesst sind nicht <strong>der</strong>aus, <strong>kollektiven</strong> dass Kapitalanlage die Fondsleitung gutzuschreiben. und die SICAV die für einen Fonds befolgte<br />

Dies Anlagepolitik 3<br />

Sieschliesst dürfen Anlagen nicht auf eigene<br />

(im Rahmen aus, Rechnung dass des die nur Fondsleitung zum Marktpreis übernehmen<br />

bestehendenund Fondsvertrages die SICAV und Anlagen die aus<br />

bzw. für eigenen einen Beständen<br />

Anlagereglements)<br />

Fonds befolgte nur zum<br />

Marktpreis abtreten.<br />

Anlagepolitik je<strong>der</strong>zeit neu(im ausrichten Rahmen des können. bestehenden Wenn sich Fondsvertrages dadurch <strong>der</strong>bzw. Anlagecharakter Anlagereglements) des Fonds je<strong>der</strong>zeit<br />

nachhaltig Dieneu Fondsleitung ausrichten verän<strong>der</strong>t, und können. sind die SICAV Wenn sie gehalten, sich befolgen dadurch denbei Prospekt <strong>der</strong>Anlagecharakter Vermögensanlage und den vereinfachten des für Fonds die von nachhaltig Prospekt ihnen<br />

umgehend zu aktualisieren.<br />

verän<strong>der</strong>t, verwalteten sind Fonds sie gehalten, eine Anlagepolitik, den Prospekt dieund dauernd den vereinfachten mit dem inProspekt den entsprechenden<br />

umgehend zu<br />

Dokumenten festgelegten Anlagecharakter übereinstimmt.<br />

aktualisieren.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV verwalten die von ihnen aufgelegten Fonds nach dem<br />

Prinzip Dies schliesst <strong>der</strong> Gleichbehandlung. nicht aus, dass die Fondsleitung Sie verzichten und die darauf, SICAVbestimmte die für einen Fonds Fondsund/o<strong>der</strong><br />

befolgte<br />

Die Anlegergruppen Fondsleitung und zulasten die SICAV an<strong>der</strong>er verwalten bevorzugt die zu von behandeln. ihnen aufgelegten Davon ausgenommen Fonds nach dem ist Prinzip<br />

unterschiedliche je<strong>der</strong>zeit Gleichbehandlung. neu ausrichten Behandlung können. Sie verzichten <strong>der</strong> einzelnen Wenndarauf, sichFondsgruppen dadurch bestimmte <strong>der</strong>Fonds Anlagecharakter (Publikumsfonds, und / o<strong>der</strong> Anlegergrup-<br />

des Fonds Fonds für<br />

Anlagepolitik (im Rahmen des bestehenden Fondsvertrages bzw. Anlagereglements) die<br />

pen qualifizierte nachhaltig zulasten verän<strong>der</strong>t, Anleger, an<strong>der</strong>er bevorzugt Einanlegerfonds), sind siezu gehalten, behandeln. Teilvermögen denDavon Prospekt ausgenommen und/o<strong>der</strong> den Anteilsklassen vereinfachten ist die unterschiedliche<br />

einesProspekt<br />

Fonds.<br />

Behandlung<br />

umgehend zu<br />

Wahrung und <strong>der</strong><br />

aktualisieren.<br />

För<strong>der</strong>ung einzelnen <strong>der</strong> Fondsgruppen Marktintegrität (Publikumsfonds, Fonds für qualifizierte Anleger,<br />

Einanlegerfonds), Die FondsleitungTeilvermögen und die SICAV und verwalten / o<strong>der</strong> Anteilsklassen die von ihnen eines aufgelegten Fonds. Fonds nach dem<br />

Prinzip Die Fondsleitung <strong>der</strong> Gleichbehandlung. und die SICAV unterlassen Sie verzichten jegliche darauf, Handlungen, bestimmte die eine Fonds transparente und/o<strong>der</strong><br />

Anlegergruppen und marktkonforme zulasten Preisbildung an<strong>der</strong>er anden bevorzugt Anlagemärkten zu behandeln. beeinträchtigen Davon ausgenommen könnten. ist die<br />

Wahrung unterschiedliche und Behandlung För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>der</strong> einzelnen Marktintegrität<br />

Fondsgruppen (Publikumsfonds, Fonds für<br />

qualifizierte Die Fondsleitung Anleger, undEinanlegerfonds), die SICAV lassen Teilvermögen keine Anlagegeschäfte und/o<strong>der</strong> Anteilsklassen und sonstigeines Tätigkeiten Fonds.<br />

Die ausführen, Fondsleitung die eine und Manipulation die SICAV von unterlassen Kursen bewirken. jegliche Handlungen, die eine transparente<br />

und Wahrung marktkonforme und För<strong>der</strong>ung Preisbildung <strong>der</strong> Marktintegrität an den Anlagemärkten beeinträchtigen könnten.<br />

Bei <strong>der</strong> Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen beachten<br />

die Die Fondsleitung unddie dieSICAV SICAVdie unterlassen Bestimmungen keine jegliche Anlagegeschäfte von Handlungen, Art. 22 KAG. und diesonstige eine transparente Tätigkeiten<br />

ausführen,<br />

und marktkonforme<br />

Ausführungdie von eine Effektenhandelsgeschäften Manipulation<br />

Preisbildung anden<br />

von Kursen<br />

Anlagemärkten<br />

und bewirken.<br />

beeinträchtigen könnten.<br />

sonstigen Transaktionen<br />

Bei Die<br />

Art.<br />

<strong>der</strong> Fondsleitung<br />

22 KAG<br />

Ausführung und<br />

Effektenhandelsgeschäfte<br />

von die Effektenhandelsgeschäften SICAV lassen keine Anlagegeschäfte und sonstigen und Transaktionen sonstige Tätigkeiten beachten<br />

ausführen, die eine Manipulation von Kursen bewirken.<br />

die 1 Gegenparteien<br />

Fondsleitung<br />

für Effektenhandelsgeschäfte<br />

und die SICAV die<br />

und<br />

Bestimmungen<br />

sonstige Transaktionen<br />

von<br />

sind<br />

Art.<br />

sorgfältig<br />

22 KAG.<br />

auszuwählen. Sie müssen Gewähr<br />

die Fondsleitung und die SICAV die Bestimmungen von Art. 22 KAG.<br />

für die bestmögliche Erfüllung <strong>der</strong> Transaktionen in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht bieten.<br />

Bei 2 Die Auswahl <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Gegenparteien von Effektenhandelsgeschäften ist inregelmässigen Abständen zu überprüfen. und sonstigen Transaktionen beachten<br />

3<br />

Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit <strong>der</strong> Bewilligungsträger o<strong>der</strong> ihrer Beauftragten einschränken, sind unzulässig.<br />

Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen<br />

Transaktionen<br />

Ausführung Die Fondsleitung von Effektenhandelsgeschäften und die SICAV wickeln Transaktionen und sonstigen Transaktionen den Effekten-, Devisen- und<br />

sonstigen Märkten zu marktkonformen Konditionen ab.<br />

Art. 22 KAG Effektenhandelsgeschäfte<br />

1<br />

Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sind sorgfältig auszuwählen. Sie müssen Gewähr<br />

Die für dieFondsleitung bestmögliche Erfüllung und <strong>der</strong> dieTransaktionen SICAV stellen in preismässiger, sicher, dass zeitlicher Gebührenteilungsvereinbarungen und quantitativer Hinsicht bieten. und<br />

geldwerte 2 Die Auswahl Leistungen <strong>der</strong> Gegenparteien inForm ist inregelmässigen von sogenannten Abständen zu “soft überprüfen. commissions“ bzw. damit abgegoltene<br />

3<br />

Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit <strong>der</strong> Bewilligungsträger o<strong>der</strong> ihrer Beauftragten einschränken, sind unzulässig.<br />

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300 Die Fondsleitung und die SICAV wickeln Transaktionen an den Effekten-, Devisen- und 25<br />

SFA CoC_d_090330 3/10<br />

sonstigen Märkten zu marktkonformen Konditionen ab.

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