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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Insbeson<strong>der</strong>e bleiben die Aufsichtsregeln <strong>der</strong> FINMA zum Marktverhalten im<br />

Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft<br />

Effektenhandel gemäss FINMA-RS 08/38 Marktverhaltensregeln vorbehalten.<br />

Die Die Verhaltensregelnverpflichten sind Standesregeln. Fondsleitung, SieSICAV stützen und sich Vertreter ausschliesslich ausländischer aufFonds,<br />

die<br />

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und das FINMA-RS 09/1 Eckwerte zur<br />

eine Vermögensverwaltung. ihrer Struktur und Geschäftstätigkeit Die jeweiligen privatrechtlichen entsprechende zweckmässige Vereinbarungen und zwischen angemessene den<br />

Betriebsorganisation, involvierten Parteien (Fondsleitung, insbeson<strong>der</strong>e SICAV, in den Bereichen Depotbank, Risk Vertreter) Management, werden nicht internes berührt. Kontrollsystem<br />

und Compliance zu gewährleisten.<br />

Die Verhaltensregeln verpflichten Fondsleitung, SICAV und Vertreter ausländischer Fonds,<br />

Fondsleitung, eine ihrer Struktur SICAV und und Geschäftstätigkeit Vertreter ausländischer entsprechende Fonds sind zweckmässige verpflichtet, und über angemessene<br />

die von ihnen<br />

angebotenen<br />

Betriebsorganisation,<br />

Fonds <strong>offen</strong><br />

insbeson<strong>der</strong>e<br />

und umfassend<br />

in den<br />

zu informieren.<br />

Bereichen Risk<br />

Sie vertreiben<br />

Management,<br />

ihre Fonds<br />

internes<br />

ausschliesslich<br />

über Vertriebsträger, die Gewähr für seriöse Vertriebsmodalitäten und Informa-<br />

Kontrollsystem und Compliance zugewährleisten.<br />

tionsvermittlung Fondsleitung, SICAV bieten. und Vertreter ausländischer Fonds sind verpflichtet, über die von<br />

ihnen angebotenen Fonds <strong>offen</strong> und umfassend zu informieren. Sie vertreiben ihre Fonds<br />

Die ausschliesslich Einhaltung <strong>der</strong> über vorliegenden Vertriebsträger, Verhaltensregeln die Gewährmuss für seriöse bei einer Vertriebsmodalitäten Delegation von Anlageentscheiden<br />

Informationsvermittlung sowie von weiteren bieten. Teilaufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV ge-<br />

und<br />

mäss Art. 31 und 51 KAG sowie Art. 65 KKV gewährleistet bleiben. Demzufolge gelten die<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> vorliegenden muss bei einer Delegation von Anlageentscheiden<br />

sowie unter von Abschnitt weiteren III aufgeführten TeilaufgabenVerhaltensregeln durch die Fondsleitung nicht nur und für dieFondslei-<br />

SICAV<br />

nachfolgenden<br />

tungen gemäss und Art. SICAV, 31undson<strong>der</strong>n 51 KAGauch sowie für Art. <strong>der</strong>en 65 Beauftragte.<br />

KKV gewährleistet bleiben. Demzufolge gelten<br />

die nachfolgenden unter Abschnitt III aufgeführten Verhaltensregeln nicht nur für die<br />

Fondsleitungen und SICAV, son<strong>der</strong>n auch für <strong>der</strong>en Beauftragte.<br />

12<br />

13<br />

13<br />

14<br />

14<br />

15<br />

15<br />

III.<br />

III<br />

Verhaltensregeln für Fondsleitungen und SICAV<br />

Verhaltensregeln für Fondsleitungen und SICAV<br />

Die Die Fondsleitung und die SICAV wahren die inArt. 20KAG aufgeführten Grundsätze. 16<br />

Art. 20 KAG Grundsätze<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten wahren insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Pflichten:<br />

a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger;<br />

b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind;<br />

c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von<br />

ihnen verwalteten <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Die Aufsichtsbehörde kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandard festlegen.<br />

A Treuepflichten<br />

A. Treuepflichten<br />

Die Fondsleitung und die SICAV beachten die in Art. 20 Abs. 1Bst. aKAG und Art. 31 KKV 17<br />

aufgeführten Treuepflichten.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV beachten die in Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG und Art. 31 KKV 17<br />

aufgeführten Treuepflichten.<br />

Art. 31 KKV Treuepflicht<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> Anlagen auf eigene Rechnung nur zum<br />

Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.<br />

2<br />

Art. Sie31 haben KKV für Treuepflicht anDritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement<br />

o<strong>der</strong> 1 DieVermögensverwaltungsvertrag Bewilligungsträger und ihre Beauftragten zustehendedürfen Entschädigung von <strong>kollektiven</strong> zuverzichten, <strong>Kapitalanlagen</strong> sofern Anlagen diese nicht aufzur eigene Bezahlung Rechnung <strong>der</strong> Leistung nur zum<br />

des Marktpreis Dritten erwerben verwendetund wird. ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.<br />

32 Sie Werden haben Anlagen für anDritte einerdelegierte <strong>kollektiven</strong> Leistungen Kapitalanlage auf dieauf ihnen einegemäss an<strong>der</strong>eFondsreglement, Anlage des gleichen Gesellschaftsvertrag, o<strong>der</strong> eines ihmAnlagereglement<br />

nahestehenden<br />

Bewilligungsträgers o<strong>der</strong> Vermögensverwaltungsvertrag übertragen, sodürfen zustehende keine Kosten Entschädigung belastet werden. zuverzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung <strong>der</strong> Leistung<br />

4<br />

des DieBewilligungsträger Dritten verwendet wird. dürfen keine Ausgabe- o<strong>der</strong> Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:<br />

3<br />

Werden a. sieunmittelbar Anlagen einero<strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> mittelbar Kapitalanlage selbst verwalten; auf eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Anlage des gleichen o<strong>der</strong> eines ihm nahe stehenden<br />

Bewilligungsträgers b. von einer Gesellschaft übertragen, so verwaltet dürfen keine werden, Kosten mit <strong>der</strong> belastet sie verbunden werden. sind durch:<br />

4<br />

DieBewilligungsträger 1. eine gemeinsame dürfen keine Verwaltung, Ausgabe- o<strong>der</strong> Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:<br />

a. sie2. unmittelbar Beherrrschung, o<strong>der</strong> mittelbar o<strong>der</strong> selbst verwalten; o<strong>der</strong><br />

b. von3. einer eine Gesellschaft wesentlicheverwaltet direkte o<strong>der</strong> werden, indirekte mit <strong>der</strong> Beteiligung. sie verbunden sind durch:<br />

1. eine gemeinsame Verwaltung,<br />

2. Beherrrschung, o<strong>der</strong><br />

3. eine wesentliche direkte o<strong>der</strong> indirekte Beteiligung.<br />

5<br />

Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4gilt Artikel 73 Absatz 4sinngemäss.<br />

6<br />

Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4und 5auch für weitere Produkte anwendbar erklären.<br />

SFA CoC_d_090330 2/10<br />

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