Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft vom 30. März 2009 Inhaltsverzeichnis I. Zielsetzungen. ................................................... Rz 1–6 II. Geltungsbereich, Verbindlichkeit. ................................. Rz 7–15 III. Verhaltensregeln für Fondsleitungen und SICAV ................... Rz. 16–88 A. Treuepflichten ................................................. Rz 17–41 Vermögensanlage ........................................... Rz 19–21 Wahrung und Förderung der Marktintegrität .................... Rz 22–24 Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen . .................................................. Rz 25–28 Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten . . ........ Rz 29–36 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten. ........... Rz 37–39 Teilnahme an Sammelklagen (class actions). .................... Rz 40–41 B. Sorgfaltspflichten .............................................. Rz 42–71 Organisatorische Massnahmen. ............................... Rz 43–71 C. Informationspflichten. .......................................... Rz 72–84 Kommunikation mit Anlegern ................................. Rz 73–84 D. Sorgfalts- und Treuepflichten im Fondsvertrieb. .................... Rz 85–88 IV. Verhaltensregeln für Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz ... Rz 89 V. Inkrafttreten ..................................................... Rz 90 297
5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA) I. Zielsetzungen 1 2 3 4 5 6 Die nachstehenden Verhaltensregeln sind vom Vorstand der SFA gestützt auf das FINMA- RS 09 / 1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung als von der Aufsichtsbehörde anerkannter Mindeststandard im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KAG erlassen worden, im Bestreben, • das Ansehen der schweizerischen Fondswirtschaft im In- und Ausland zu wahren und zu fördern; • zum Erhalt und Ausbau des Vertrauens in das Produkt «Fonds» beizutragen; • einen hohen Qualitätsstandard des Produkte- und Dienstleistungsangebotes am schweizerischen Fondsmarkt sicherzustellen; und • eine grösstmögliche Transparenz der am schweizerischen Fondsmarkt angebotenen Fonds zu gewährleisten. Anleger, die in der Schweiz genehmigte Fonds erwerben, sollen sich darauf verlassen können, dass diese eine hohe Transparenz aufweisen sowie auf professionelle und objektive Weise angeboten und vertrieben werden. II. Geltungsbereich, Verbindlichkeit 7 8 9 10 11 12 Die Verhaltensregeln gelten für • Fondsleitungen und SICAV im Sinne von Art. 28 ff. bzw. 36 ff. KAG; • Vertreter ausländischer Fonds im Sinne von Art. 123 ff. KAG. Für einzelne Fondsarten (z. B. Immobilienfonds) und besondere Themengebiete (z. B. NAV- Berechnung, TER / PTR, Fondsperformance, Vertrieb) kann die SFA ergänzende Richtlinien erlassen. Zudem kann sie Fonds oder Teilvermögen, welche sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richten, ganz oder teilweise vom Geltungsbereich einzelner Richtlinien ausnehmen. Allfällige strengere, für die Fondsleitungen und SICAV sowie die Vertreter ausländischer Fonds in Bezug auf den jeweiligen Fonds geltende gesetzliche, regulatorische, selbstregulatorische und / oder vertragliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Insbesondere bleiben die Aufsichtsregeln der FINMA zum Marktverhalten im Effektenhandel gemäss FINMA-RS 08 / 38 Marktverhaltensregeln vorbehalten. Die Verhaltensregeln sind Standesregeln. Sie stützen sich ausschliesslich auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und das FINMA-RS 09 / 1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung. Die jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den involvierten Parteien (Fondsleitung, SICAV, Depotbank, Vertreter) werden nicht berührt. 298
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Fondswirtschaft<br />
vom 30. März 2009<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Zielsetzungen. ................................................... Rz 1–6<br />
II. Geltungsbereich, Verbindlichkeit. ................................. Rz 7–15<br />
III. Verhaltensregeln für Fondsleitungen und SICAV ................... Rz. 16–88<br />
A. Treuepflichten ................................................. Rz 17–41<br />
Vermögensanlage ........................................... Rz 19–21<br />
Wahrung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Marktintegrität .................... Rz 22–24<br />
Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen<br />
. .................................................. Rz 25–28<br />
Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten . . ........ Rz 29–36<br />
Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten. ........... Rz 37–39<br />
Teilnahme an Sammelklagen (class actions). .................... Rz 40–41<br />
B. Sorgfaltspflichten .............................................. Rz 42–71<br />
Organisatorische Massnahmen. ............................... Rz 43–71<br />
C. Informationspflichten. .......................................... Rz 72–84<br />
Kommunikation mit Anlegern ................................. Rz 73–84<br />
D. Sorgfalts- und Treuepflichten im Fondsvertrieb. .................... Rz 85–88<br />
IV. Verhaltensregeln für Vertreter ausländischer Fonds in <strong>der</strong> Schweiz ... Rz 89<br />
V. Inkrafttreten ..................................................... Rz 90<br />
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