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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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4. Teil: Rundschreiben <strong>der</strong> Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

31<br />

Auf Anfrage von seinen Kunden legt <strong>der</strong> Vermögensverwalter zudem die Höhe bereits erhaltener<br />

Leistungen Dritter <strong>offen</strong>, soweit sie sich einer einzelnen Kundenbeziehung mit vernünftigem<br />

Aufwand eindeutig individuell zuordnen lassen (wie z. B. «Fin<strong>der</strong>’s Fees» sowie<br />

Retrozessionen auf Courtagen o<strong>der</strong> Depotkommissionen).<br />

D. Kontrolle und Sanktionen<br />

32<br />

Die Branchenorganisationen sehen für die nicht von <strong>der</strong> FINMA beaufsichtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

eine Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Verhaltensregeln sowie eine Sanktionierung bei Verstössen<br />

vor.<br />

IV.<br />

Schlussbestimmung<br />

33<br />

Die Schweizerische Bankiervereinigung passt ihre Selbstregulierungen zur Vermögensverwaltung<br />

innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Rundschreibens an die Rz 27–31 an.<br />

292

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