Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Vermögensverwaltung massgeblichen Verhaltensregeln vergleichbar sind. Die von der FINMA bewilligten Fondsleitungen haben das FINMA-Rundschreiben 08 / 37 Delegation durch Fondsleitung / SICAV zu beachten. Der Vermögensverwalter trifft die erforderlichen Vorkehrungen für den Verhinderungs- oder Todesfall. 21 c) Informationspflicht Der Vermögensverwalter weist seine Kunden auf die Verhaltensregeln der Branchenorganisation hin, deren Mitglied er ist. Der Vermögensverwalter informiert seine Kunden mit Blick auf ihre Kenntnisse in angemessener Weise über die Risiken der vereinbarten Anlageziele und -beschränkungen. Diese Information kann standardisiert erfolgen. 22 23 Soweit diese nicht öffentlich bekannt sind, informiert der Vermögensverwalter seine Kunden über wichtige Wechsel im Personal, in der Organisation oder in den Beteiligungsverhältnissen, soweit sie die Kunden unmittelbar betreffen. 24 Der Vermögensverwalter legt regelmässig sowie auf Verlangen seiner Kunden Rechenschaft über seine Geschäftsführung als Beauftragter ab. 25 Im Rahmen seiner Pflicht zur Rechenschaftsablage hält der Vermögensverwalter die in der Branche verbreiteten Standards ein, namentlich hinsichtlich der angewendeten Berechnungsmethode, der gewählten Zeitperiode sowie gegebenenfalls der gewählten Vergleichsindizes. 26 C. Entschädigung des Vermögensverwalters Der Vermögensverwalter regelt in den schriftlichen Verträgen mit seinen Kunden (oder den Anhängen) Art, Modalitäten und Elemente seiner Entschädigung. Der Vermögensverwaltungsvertrag oder die Anhänge halten fest, wem allfällige Leistungen zustehen, die der Vermögensverwalter von Dritten im inneren Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag zur Vermögensverwaltung oder bei Gelegenheit der Auftragsausführung erhält. Der Vermögensverwalter macht seine Kunden auf Interessenkonflikte aufmerksam, die sich aus der Annahme von Leistungen Dritter ergeben können. 27 28 29 Der Vermögensverwalter informiert seine Kunden über die Berechnungsparameter oder die Bandbreiten von Leistungen, die er von Dritten erhält oder erhalten könnte. Dabei unterscheidet er die verschiedenen Produktklassen, soweit dies möglich ist. 30 291
4. Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht 31 Auf Anfrage von seinen Kunden legt der Vermögensverwalter zudem die Höhe bereits erhaltener Leistungen Dritter offen, soweit sie sich einer einzelnen Kundenbeziehung mit vernünftigem Aufwand eindeutig individuell zuordnen lassen (wie z. B. «Finder’s Fees» sowie Retrozessionen auf Courtagen oder Depotkommissionen). D. Kontrolle und Sanktionen 32 Die Branchenorganisationen sehen für die nicht von der FINMA beaufsichtigten Mitglieder eine Kontrolle der Einhaltung der Verhaltensregeln sowie eine Sanktionierung bei Verstössen vor. IV. Schlussbestimmung 33 Die Schweizerische Bankiervereinigung passt ihre Selbstregulierungen zur Vermögensverwaltung innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Rundschreibens an die Rz 27–31 an. 292
- Seite 260 und 261: Art. 158-159 KAG Art. 144-145 KKV A
- Seite 262 und 263: Anhang 1 KKV 1.14 Angabe der Rechts
- Seite 264 und 265: Anhang 2 KKV Anhang 2 KKV (Art. 107
- Seite 266: 4. Teil Rundschreiben der Eidgenös
- Seite 270: FINMA-Rundschreiben 2008 / 8 Öffen
- Seite 273 und 274: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 275 und 276: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 277 und 278: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 279 und 280: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 282 und 283: Inhaltsverzeichnis I. Rechtsgrundla
- Seite 284 und 285: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 286 und 287: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 288 und 289: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 290 und 291: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 292: FINMA-Rundschreiben 2008 / 38 Markt
- Seite 295 und 296: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 297 und 298: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 299 und 300: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 301 und 302: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 303 und 304: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 306 und 307: Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Gru
- Seite 308 und 309: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 312: 5. Teil Selbstregulierungsvorschrif
- Seite 316 und 317: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 318 und 319: Insbesondere bleiben die Aufsichtsr
- Seite 320 und 321: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 322 und 323: B Sorgfaltspflichten Die Fondsleitu
- Seite 324 und 325: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 326: Alt Art. 124 KAG Pflichten Verhalte
- Seite 329 und 330: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 331 und 332: Wahrung und Förderung der Marktint
- Seite 333 und 334: ihnen frei, selbst teilzunehmen, ei
- Seite 335 und 336: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 338 und 339: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 340 und 341: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 342 und 343: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 344 und 345: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 346 und 347: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 348 und 349: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 350 und 351: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 352 und 353: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 354 und 355: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 356 und 357: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 358 und 359: Richtlinien für die Bewertung des
FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Vermögensverwaltung<br />
massgeblichen Verhaltensregeln vergleichbar sind. Die von <strong>der</strong> FINMA bewilligten Fondsleitungen<br />
haben das FINMA-Rundschreiben 08 / 37 Delegation durch Fondsleitung / SICAV<br />
zu beachten.<br />
Der Vermögensverwalter trifft die erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen für den Verhin<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong><br />
Todesfall.<br />
21<br />
c) Informationspflicht<br />
Der Vermögensverwalter weist seine Kunden auf die Verhaltensregeln <strong>der</strong> Branchenorganisation<br />
hin, <strong>der</strong>en Mitglied er ist.<br />
Der Vermögensverwalter informiert seine Kunden mit Blick auf ihre Kenntnisse in angemessener<br />
Weise über die Risiken <strong>der</strong> vereinbarten Anlageziele und -beschränkungen. Diese<br />
Information kann standardisiert erfolgen.<br />
22<br />
23<br />
Soweit diese nicht öffentlich bekannt sind, informiert <strong>der</strong> Vermögensverwalter seine Kunden<br />
über wichtige Wechsel im Personal, in <strong>der</strong> Organisation o<strong>der</strong> in den Beteiligungsverhältnissen,<br />
soweit sie die Kunden unmittelbar betreffen.<br />
24<br />
Der Vermögensverwalter legt regelmässig sowie auf Verlangen seiner Kunden Rechenschaft<br />
über seine Geschäftsführung als Beauftragter ab.<br />
25<br />
Im Rahmen seiner Pflicht zur Rechenschaftsablage hält <strong>der</strong> Vermögensverwalter die in <strong>der</strong><br />
Branche verbreiteten Standards ein, namentlich hinsichtlich <strong>der</strong> angewendeten Berechnungsmethode,<br />
<strong>der</strong> gewählten Zeitperiode sowie gegebenenfalls <strong>der</strong> gewählten Vergleichsindizes.<br />
26<br />
C. Entschädigung des Vermögensverwalters<br />
Der Vermögensverwalter regelt in den schriftlichen Verträgen mit seinen Kunden (o<strong>der</strong> den<br />
Anhängen) Art, Modalitäten und Elemente seiner Entschädigung.<br />
Der Vermögensverwaltungsvertrag o<strong>der</strong> die Anhänge halten fest, wem allfällige Leistungen<br />
zustehen, die <strong>der</strong> Vermögensverwalter von Dritten im inneren Zusammenhang mit dem<br />
erteilten Auftrag zur Vermögensverwaltung o<strong>der</strong> bei Gelegenheit <strong>der</strong> Auftragsausführung<br />
erhält.<br />
Der Vermögensverwalter macht seine Kunden auf Interessenkonflikte aufmerksam, die sich<br />
aus <strong>der</strong> Annahme von Leistungen Dritter ergeben können.<br />
27<br />
28<br />
29<br />
Der Vermögensverwalter informiert seine Kunden über die Berechnungsparameter o<strong>der</strong> die<br />
Bandbreiten von Leistungen, die er von Dritten erhält o<strong>der</strong> erhalten könnte. Dabei unterscheidet<br />
er die verschiedenen Produktklassen, soweit dies möglich ist.<br />
30<br />
291