Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
FINMA-RS 08 / 38: Marktverhaltensregeln G. Platzierung von Effekten bei Emissionen Die Mitwirkung an der Vorbereitung von Effektenemissionen kann mit der Kenntnis vertraulicher preissensitiver Informationen verbunden sein. Es gelten die Anforderungen nach Ziff. III. 57 Ferner ist zu gewährleisten, dass die Zuteilung von Effekten nach sachlichen Kriterien fair und transparent erfolgt sowie überprüft und nachvollzogen werden kann. Einzelheiten sind in den Zuteilungsrichtlinien für den Emissionsmarkt der Schweizerischen Bankiervereinigung geregelt. 58 H. Finanzanalysten Die Analyse- oder Researchabteilungen sind unabhängig zu organisieren und als Vertraulichkeitsbereiche abzutrennen. Es gelten die Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse der Schweizerischen Bankiervereinigung. 59 Zusätzlich sind interne Weisungen über die Eigengeschäfte der in der Analyse oder im Research tätigen Mitarbeiter zu erlassen. 60 I. Kreditprüfung / Vergabe von Ratings Abteilungen, die sich mit der Kreditprüfung oder der Vergabe von Ratings befassen, sind ebenfalls unabhängig zu organisieren und als Vertraulichkeitsbereiche abzutrennen. Um im Rahmen der Kreditprüfung eine gesamthafte Beurteilung von Kreditkunden zu ermöglichen, kann die Kreditabteilung Informationen aus anderen Bereichen verwenden. In internen Weisungen sind die Eigengeschäfte der in diesen Bereichen tätigen Mitarbeiter zu regeln. 61 62 J. Aufzeichnungspflichten Nach Art. 15 Abs. 1 BEHG und Art. 1 BEHV-FINMA sowie FINMA-RS 08 / 4 Effektenjournal sind alle Effektengeschäfte aufzuzeichnen. Zudem sind alle nach diesem Rundschreiben aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalte zu dokumentieren. Für die Belange der Marktaufsicht sind zudem die externen und internen Telefongespräche der im Effektenhandel tätigen Mitarbeiter aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sowie die elektronische Korrespondenz (e-mail) dieser Mitarbeiter sind während mindestens einem 63 64 283
4. Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht halben Jahr aufzubewahren und der FINMA bei Bedarf zu Untersuchungszwecken unverändert zugänglich zu machen. K. Prüfung 65 Die Organisationspflichten für regulierte Effektenhändler können Gegenstand der risikoorientierten Prüfung durch die gemäss den Aufsichtsgesetzen beauftragten Prüfgesellschaften sein. Werden im Rahmen der Prüfung Verstösse gegen die Marktverhaltensregeln entdeckt, sind diese nach Massgabe von Art. 27 FINMAG der FINMA zu melden und auch im Prüfbericht zu erwähnen. L. Übergangsfrist 66 Die Organisationspflichten sind bis 30. April 2009 umzusetzen. Soweit ein Effektenhändler aufgrund seiner Geschäftstätigkeit, Grösse oder Struktur auf die Umsetzung einzelner Organisationspflichten verzichtet, hat die Prüfgesellschaft im Prüfbericht dazu Stellung zu nehmen. 284
- Seite 252 und 253: Art. 139-144 KAG Art. 142 KKV Art.
- Seite 254 und 255: Art. 145-148 KAG 2 Die Klägerin od
- Seite 256 und 257: Art. 149-151 KAG 3 Im Fall einer Wi
- Seite 258 und 259: Art. 152-157 KAG Art. 143 KKV Art.
- Seite 260 und 261: Art. 158-159 KAG Art. 144-145 KKV A
- Seite 262 und 263: Anhang 1 KKV 1.14 Angabe der Rechts
- Seite 264 und 265: Anhang 2 KKV Anhang 2 KKV (Art. 107
- Seite 266: 4. Teil Rundschreiben der Eidgenös
- Seite 270: FINMA-Rundschreiben 2008 / 8 Öffen
- Seite 273 und 274: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 275 und 276: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 277 und 278: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 279 und 280: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 282 und 283: Inhaltsverzeichnis I. Rechtsgrundla
- Seite 284 und 285: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 286 und 287: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 288 und 289: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 290 und 291: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 292: FINMA-Rundschreiben 2008 / 38 Markt
- Seite 295 und 296: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 297 und 298: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 299 und 300: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 301: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 306 und 307: Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Gru
- Seite 308 und 309: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 310 und 311: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 312: 5. Teil Selbstregulierungsvorschrif
- Seite 316 und 317: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 318 und 319: Insbesondere bleiben die Aufsichtsr
- Seite 320 und 321: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 322 und 323: B Sorgfaltspflichten Die Fondsleitu
- Seite 324 und 325: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 326: Alt Art. 124 KAG Pflichten Verhalte
- Seite 329 und 330: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 331 und 332: Wahrung und Förderung der Marktint
- Seite 333 und 334: ihnen frei, selbst teilzunehmen, ei
- Seite 335 und 336: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 338 und 339: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 340 und 341: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 342 und 343: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 344 und 345: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 346 und 347: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 348 und 349: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 350 und 351: Richtlinien für die Bewertung des
4. Teil: Rundschreiben <strong>der</strong> Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
halben Jahr aufzubewahren und <strong>der</strong> FINMA bei Bedarf zu Untersuchungszwecken unverän<strong>der</strong>t<br />
zugänglich zu machen.<br />
K. Prüfung<br />
65<br />
Die Organisationspflichten für regulierte Effektenhändler können Gegenstand <strong>der</strong> risikoorientierten<br />
Prüfung durch die gemäss den Aufsichtsgesetzen beauftragten Prüfgesellschaften<br />
sein. Werden im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung Verstösse gegen die Marktverhaltensregeln entdeckt,<br />
sind diese nach Massgabe von Art. 27 FINMAG <strong>der</strong> FINMA zu melden und auch im<br />
Prüfbericht zu erwähnen.<br />
L. Übergangsfrist<br />
66<br />
Die Organisationspflichten sind bis 30. April 2009 umzusetzen. Soweit ein Effektenhändler<br />
aufgrund seiner Geschäftstätigkeit, Grösse o<strong>der</strong> Struktur auf die Umsetzung einzelner<br />
Organisationspflichten verzichtet, hat die Prüfgesellschaft im Prüfbericht dazu Stellung zu<br />
nehmen.<br />
284