Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
FINMA-RS 08 / 38: Marktverhaltensregeln Sind im Einzelfall Missbräuche oder Benachteiligungen absehbar oder ist eine Isolation von Informationen in einzelnen Vertraulichkeitsbereichen nicht möglich, sind vorhandene Interessenkonflikte offenzulegen oder Geschäfte in den betreffenden Effekten zu unterlassen, bis die vertraulichen preissensitiven Informationen veröffentlicht sind. 46 Zu diesem Zweck hat der Effektenhändler über eine seiner Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur angemessene und zweckmässige Organisation, Ausbildung und Kontrolle zu verfügen. 47 B. Informationsbarrieren («Chinese Walls») / Vertraulichkeitsbereiche Informationsbarrieren sind eine Kombination von Massnahmen zur Kontrolle des Informationsflusses («Chinese Walls») und damit zur Vermeidung von Interessenkonflikten oder von Informationsmissbrauch. 48 Durch räumliche, personelle, funktionale, organisatorische und informatiktechnische Massnahmen werden Vertraulichkeitsbereiche geschaffen, in welchen Informationen isoliert und kontrolliert werden können. Der Organisationsgrad ist abhängig von der Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur des Effektenhändlers. Falls notwendig sind ad hoc Vertraulichkeitsbereiche zu bilden und vertrauliche preissensitive Informationen im Kreis der sachlich erforderlichen Informationsträger zu isolieren. Organisationseinheiten sind als stehende Vertraulichkeitsbereiche durch Informationsbarrieren vertikal zu trennen. Mit einer horizontalen Informationsbarriere ist sicherzustellen, dass von der Geschäftsleitung und zentralen Kontrolleinheiten keine vertraulichen preissensitiven Informationen in andere Geschäftsbereiche fliessen. Solche Informationsbarrieren sind in internen Reglementen festzuhalten oder bei Bedarf ad hoc einzurichten. Die Einhaltung ist durch eine hierfür bezeichnete Stelle (z. B. Compliance-Funktion) zu überwachen. Diese ist auch dafür zuständig, den Informationsfluss horizontal und vertikal zu steuern. Informationsbarrieren können aus wichtigen Gründen durchbrochen werden. Solche Ausnahmen sind zeitnah zu dokumentieren. Die Oberverantwortung für den Umgang mit vertraulichen preissensitiven Informationen und Interessenkonflikten liegt bei der Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat können sich über Vertraulichkeitsbereiche und Informationsbarrieren hinwegsetzen. 49 50 51 281
4. Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht C. Transaktionen ausserhalb von abgetrennten Vertraulichkeitsbereichen 52 53 Falls vertrauliche preissensitive Informationen in Vertraulichkeitsbereichen isoliert sind, bleiben Effektengeschäfte in anderen Organisationseinheiten möglich, namentlich Effektengeschäfte im Rahmen eines Market Making oder Absicherungsgeschäfte im Handelsbuch der betreffenden Effekten (Basiseffekten und Derivate) und die üblichen Nostro-Geschäfte sowie auch Kundengeschäfte (siehe auch Rz 15). Bestehen hingegen bereichsübergreifende Interessenkonflikte, welche den Effektenhändler insgesamt betreffen, ist allenfalls auf Anordnung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats von Geschäften in den betreffenden Effekten für eine bestimmte Zeitdauer generell abzusehen. D. «Watch List» 54 Die «Watch List» enthält Angaben über die beim Effektenhändler vorhandenen vertraulichen preissensitiven Informationen über Emittenten sowie namentlich über Informationsträger und über den Zeitrahmen der Vertraulichkeit. Die Liste ist durch eine hierfür als verantwortlich bezeichnete Stelle (z. B. Compliance-Funktion) zu führen. E. «Restricted List» 55 Mit der «Restricted List» werden Verbote oder Beschränkungen von spezifischen Geschäftsaktivitäten wie namentlich Verbote von Geschäften in bestimmten Effekten, Transaktionssperren oder Publikationsrestriktionen für Finanzanalysen mitgeteilt. Die für die «Watch List» verantwortliche Stelle ist auch für die «Restricted List» zuständig. F. Überwachung von Mitarbeitergeschäften 56 In internen Weisungen sind Massnahmen zur Überwachung der Mitarbeitergeschäfte vorzusehen. Diese Massnahmen müssen namentlich geeignet sein, den Missbrauch von vertraulichen preissensitiven Informationen für eigene Transaktionen der Mitarbeiter zu verhindern bzw. aufzudecken. Dabei sind auch Bankverbindungen von Mitarbeitern des Effektenhändlers bei Drittinstituten sowie Interessenkonflikte gegenüber dem Arbeitgeber in geeigneter Form zu berücksichtigen. 282
- Seite 250 und 251: Art. 131-138 KAG Art. 134 KAG 119 L
- Seite 252 und 253: Art. 139-144 KAG Art. 142 KKV Art.
- Seite 254 und 255: Art. 145-148 KAG 2 Die Klägerin od
- Seite 256 und 257: Art. 149-151 KAG 3 Im Fall einer Wi
- Seite 258 und 259: Art. 152-157 KAG Art. 143 KKV Art.
- Seite 260 und 261: Art. 158-159 KAG Art. 144-145 KKV A
- Seite 262 und 263: Anhang 1 KKV 1.14 Angabe der Rechts
- Seite 264 und 265: Anhang 2 KKV Anhang 2 KKV (Art. 107
- Seite 266: 4. Teil Rundschreiben der Eidgenös
- Seite 270: FINMA-Rundschreiben 2008 / 8 Öffen
- Seite 273 und 274: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 275 und 276: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 277 und 278: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 279 und 280: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 282 und 283: Inhaltsverzeichnis I. Rechtsgrundla
- Seite 284 und 285: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 286 und 287: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 288 und 289: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 290 und 291: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 292: FINMA-Rundschreiben 2008 / 38 Markt
- Seite 295 und 296: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 297 und 298: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 299: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 303 und 304: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 306 und 307: Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Gru
- Seite 308 und 309: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 310 und 311: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 312: 5. Teil Selbstregulierungsvorschrif
- Seite 316 und 317: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 318 und 319: Insbesondere bleiben die Aufsichtsr
- Seite 320 und 321: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 322 und 323: B Sorgfaltspflichten Die Fondsleitu
- Seite 324 und 325: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 326: Alt Art. 124 KAG Pflichten Verhalte
- Seite 329 und 330: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 331 und 332: Wahrung und Förderung der Marktint
- Seite 333 und 334: ihnen frei, selbst teilzunehmen, ei
- Seite 335 und 336: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 338 und 339: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 340 und 341: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 342 und 343: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 344 und 345: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 346 und 347: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 348 und 349: Richtlinien für die Bewertung des
FINMA-RS 08 / 38: Marktverhaltensregeln<br />
Sind im Einzelfall Missbräuche o<strong>der</strong> Benachteiligungen absehbar o<strong>der</strong> ist eine Isolation von<br />
Informationen in einzelnen Vertraulichkeitsbereichen nicht möglich, sind vorhandene Interessenkonflikte<br />
<strong>offen</strong>zulegen o<strong>der</strong> Geschäfte in den betreffenden Effekten zu unterlassen,<br />
bis die vertraulichen preissensitiven Informationen veröffentlicht sind.<br />
46<br />
Zu diesem Zweck hat <strong>der</strong> Effektenhändler über eine seiner Geschäftstätigkeit, Grösse und<br />
Struktur angemessene und zweckmässige Organisation, Ausbildung und Kontrolle zu verfügen.<br />
47<br />
B. Informationsbarrieren («Chinese Walls») /<br />
Vertraulichkeitsbereiche<br />
Informationsbarrieren sind eine Kombination von Massnahmen zur Kontrolle des Informationsflusses<br />
(«Chinese Walls») und damit zur Vermeidung von Interessenkonflikten o<strong>der</strong><br />
von Informationsmissbrauch.<br />
48<br />
Durch räumliche, personelle, funktionale, organisatorische und informatiktechnische Massnahmen<br />
werden Vertraulichkeitsbereiche geschaffen, in welchen Informationen isoliert und<br />
kontrolliert werden können. Der Organisationsgrad ist abhängig von <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit,<br />
Grösse und Struktur des Effektenhändlers. Falls notwendig sind ad hoc Vertraulichkeitsbereiche<br />
zu bilden und vertrauliche preissensitive Informationen im Kreis <strong>der</strong> sachlich erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Informationsträger zu isolieren.<br />
Organisationseinheiten sind als stehende Vertraulichkeitsbereiche durch Informationsbarrieren<br />
vertikal zu trennen. Mit einer horizontalen Informationsbarriere ist sicherzustellen,<br />
dass von <strong>der</strong> Geschäftsleitung und zentralen Kontrolleinheiten keine vertraulichen preissensitiven<br />
Informationen in an<strong>der</strong>e Geschäftsbereiche fliessen. Solche Informationsbarrieren<br />
sind in internen Reglementen festzuhalten o<strong>der</strong> bei Bedarf ad hoc einzurichten.<br />
Die Einhaltung ist durch eine hierfür bezeichnete Stelle (z. B. Compliance-Funktion) zu<br />
überwachen. Diese ist auch dafür zuständig, den Informationsfluss horizontal und vertikal<br />
zu steuern. Informationsbarrieren können aus wichtigen Gründen durchbrochen werden.<br />
Solche Ausnahmen sind zeitnah zu dokumentieren. Die Oberverantwortung für den Umgang<br />
mit vertraulichen preissensitiven Informationen und Interessenkonflikten liegt bei <strong>der</strong><br />
Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung und <strong>der</strong> Verwaltungsrat können sich über Vertraulichkeitsbereiche<br />
und Informationsbarrieren hinwegsetzen.<br />
49<br />
50<br />
51<br />
281