Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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FINMA-RS 08 / 38: Marktverhaltensregeln • Platzieren von Scheinaufträgen für grosse Blöcke im Handelssystem in der Absicht, diese umgehend wieder zu löschen («Spoofing»). 29 Namentlich zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen: • Effektengeschäfte zum Zweck der Preisstabilisierung oder Kurspflege (vorübergehendes Glätten von Preisausschlägen) während eines im voraus bestimmten, verlängerbaren Zeitraums; der Zeitraum und die Stabilisierung sind nach deren Vorgaben den Börsen zu melden (eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich). • Preisstabilisierungsmassnahmen nach der Zuteilung aus einer öffentlichen Effektenplatzierung während einer begrenzten Zeitspanne («syndicate bid»). Die Parameter solcher Preisstabilisierungen (Tatsache der Stabilisierung, Preisspanne, Dauer) sind bei Handelsbeginn zu veröffentlichen. • Effektengeschäfte im Rahmen von Preisstellungen für die Nachfrage- und Angebotsseite («Market Making»). • Rückkauf von eigenen Effekten im Rahmen des Rückkaufprogramms gemäss Mitteilung Nr. 1 der Übernahmekommission: Rückkäufe von Beteiligungspapieren. • Nostro-Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig voneinander und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt werden. • «Matched Orders», wenn sie aus zulässigen wirtschaftlichen Gründen (z. B. Steuervorteilen, Änderung der Rechnungslegung) und zu gängigen Marktpreisen erfolgen; solche Transaktionen sind vorgängig nach deren Vorgaben den Börsen zu melden. 30 31 32 33 34 35 V. Verbreitung von preissensitiven Informationen Preissensitive Informationen dürfen nur verbreitet und veröffentlicht werden, wenn in gutem Glauben davon ausgegangen werden kann, dass sie den Tatsachen entsprechen. 36 Als Verbreitung und Veröffentlichung gelten namentlich Bekanntmachungen in den Finanzund Börseninformationskanälen, in den Medien allgemein, im Internet sowie Verlautbarungen von Research- und Analyseabteilungen von Effektenhändlern. Die Verbreitung von falschen, unvollständigen oder irreführenden preissensitiven Informationen über Effekten oder Emittenten in der Absicht, andere Marktteilnehmer zu täuschen, ist nicht zulässig (Marktirreführung). 37 38 279
4. Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht VI. Treu und Glauben 39 40 Bei der Abwicklung von Effektengeschäften ist das Gebot von Treu und Glauben zu beachten. Die Verhaltenspflichten gegenüber Kunden nach Art. 11 BEHG (Informations-, Sorgfaltsund Treuepflichten) sind in den Verhaltensregeln für Effektenhändler der Schweizerischen Bankiervereinigung konkretisiert. Das Gebot von Treu und Glauben gebietet aber auch redliches Verhalten gegenüber dem Markt insgesamt. Mit Treu und Glauben sind namentlich folgende Verhaltensweisen nicht zu vereinbaren: 41 42 43 • Die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises («Kursschnitt»). Kein Kursschnitt liegt vor, wenn der Effektenhändler im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Auftrag ein Kursrisiko übernommen oder mit dem Kunden Vereinbarungen getroffen hat, die eine vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichende Abrechnung rechtfertigen (siehe Verhaltensregeln für Effektenhändler der Schweizerischen Bankiervereinigung). • Ausnützen der Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Vorlaufen, Mitlaufen, Nachlaufen zu Kundengeschäften; «Front / Parallel / After Running», siehe Verhaltensregeln für Effektenhändler der Schweizerischen Bankiervereinigung). • Ausnützen von Bestens-Aufträgen in Effekten, für welche keine Geld- bzw. Briefkurse bestehen. Namentlich zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen: 44 • Die interne Ausführung von Effektengeschäften gegen den Eigenbestand oder gegen Kundenaufträge (Internalisierung) ist zulässig, sofern dem Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung («best execution») nachgelebt wird. VII. Organisationspflichten von Effektenhändlern A. Vertrauliche preissensitive Informationen 45 Der Umgang mit vertraulichen preissensitiven Informationen ist so zu organisieren und zu überwachen, dass missbräuchliches Marktverhalten festgestellt und Benachteiligungen von Kunden vermieden werden können. Der Effektenhändler hat sich so zu verhalten, dass das Vertrauen der Kundschaft in ihn und in den Finanzplatz Schweiz insgesamt gewahrt bleibt. 280
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4. Teil: Rundschreiben <strong>der</strong> Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
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Bei <strong>der</strong> Abwicklung von Effektengeschäften ist das Gebot von Treu und Glauben zu beachten.<br />
Die Verhaltenspflichten gegenüber Kunden nach Art. 11 BEHG (Informations-, Sorgfaltsund<br />
Treuepflichten) sind in den Verhaltensregeln für Effektenhändler <strong>der</strong> Schweizerischen<br />
Bankiervereinigung konkretisiert. Das Gebot von Treu und Glauben gebietet aber auch redliches<br />
Verhalten gegenüber dem Markt insgesamt.<br />
Mit Treu und Glauben sind namentlich folgende Verhaltensweisen nicht zu vereinbaren:<br />
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• Die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises<br />
(«Kursschnitt»). Kein Kursschnitt liegt vor, wenn <strong>der</strong> Effektenhändler im Zusammenhang<br />
mit dem zugrunde liegenden Auftrag ein Kursrisiko übernommen o<strong>der</strong> mit dem<br />
Kunden Vereinbarungen getr<strong>offen</strong> hat, die eine vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs<br />
abweichende Abrechnung rechtfertigen (siehe Verhaltensregeln für Effektenhändler <strong>der</strong><br />
Schweizerischen Bankiervereinigung).<br />
• Ausnützen <strong>der</strong> Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen o<strong>der</strong> unmittelbar<br />
danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Vorlaufen,<br />
Mitlaufen, Nachlaufen zu Kundengeschäften; «Front / Parallel / After Running»,<br />
siehe Verhaltensregeln für Effektenhändler <strong>der</strong> Schweizerischen Bankiervereinigung).<br />
• Ausnützen von Bestens-Aufträgen in Effekten, für welche keine Geld- bzw. Briefkurse<br />
bestehen.<br />
Namentlich zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen:<br />
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• Die interne Ausführung von Effektengeschäften gegen den Eigenbestand o<strong>der</strong> gegen<br />
Kundenaufträge (Internalisierung) ist zulässig, sofern dem Grundsatz <strong>der</strong> bestmöglichen<br />
Erfüllung («best execution») nachgelebt wird.<br />
VII. Organisationspflichten von Effektenhändlern<br />
A. Vertrauliche preissensitive Informationen<br />
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Der Umgang mit vertraulichen preissensitiven Informationen ist so zu organisieren und zu<br />
überwachen, dass missbräuchliches Marktverhalten festgestellt und Benachteiligungen von<br />
Kunden vermieden werden können. Der Effektenhändler hat sich so zu verhalten, dass das<br />
Vertrauen <strong>der</strong> Kundschaft in ihn und in den Finanzplatz Schweiz insgesamt gewahrt bleibt.<br />
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