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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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FINMA-RS 08 / 38: Marktverhaltensregeln<br />

III.<br />

Verwendung von vertraulichen preissensitiven<br />

Informationen<br />

Der Handel mit Effekten hat aufgrund von allgemein zugänglichen o<strong>der</strong> veröffentlichten<br />

Informationen über Effekten und Emittenten o<strong>der</strong> aus daraus abgeleiteten Informationen<br />

zu erfolgen.<br />

Informationen über Effekten und Emittenten sind allgemein zugänglich, wenn sie in den<br />

Medien o<strong>der</strong> auf den in <strong>der</strong> Finanzbranche üblichen Informationskanälen veröffentlicht und<br />

verbreitet werden, o<strong>der</strong> wenn sie von solchen Informationen abgeleitet werden.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Informationen über Effekten und Emittenten sind als vertraulich anzusehen.<br />

Das Ausnützen <strong>der</strong> Kenntnis von vertraulichen preissensitiven Informationen für Effektengeschäfte<br />

ist nicht zulässig (Informationsmissbrauch).<br />

Informationen sind preissensitiv, wenn sie geeignet sind, den Börsenpreis o<strong>der</strong> die Bewertung<br />

<strong>der</strong> betreffenden Effekten erheblich zu beeinflussen. Sie betreffen namentlich Tatsachen,<br />

welche sich substanziell auf die Organisationsstruktur, die Ober- und die Geschäftsleitung,<br />

den Geschäftsgang, die Vermögens- o<strong>der</strong> Ertragslage eines Unternehmens und<br />

damit auf dessen Bewertung auswirken und deshalb geeignet sind, den Börsenpreis erheblich<br />

zu än<strong>der</strong>n. Sie sind gegebenenfalls Anlass einer öffentlichen Bekanntmachung bzw.<br />

Gegenstand von gesetzlichen o<strong>der</strong> reglementarischen Informationspflichten (Offenlegungspflichten<br />

nach Art. 20 BEHG o<strong>der</strong> Ad hoc-Publizität nach den Börsenreglementen).<br />

Als Informationsmissbrauch gelten auch die ungerechtfertigte Weitergabe von vertraulichen<br />

preissensitiven Informationen o<strong>der</strong> darauf gestützte Hinweise o<strong>der</strong> Empfehlungen, Effektengeschäfte<br />

zu tätigen.<br />

Gerüchte o<strong>der</strong> unbestimmte Hinweise sind keine vertraulichen Informationen. Allerdings ist<br />

die bewusste Verbreitung von Gerüchten o<strong>der</strong> unbestimmten Hinweisen, um sich auf diese<br />

berufen zu können, nicht zulässig.<br />

Nicht zulässig ist das Ausnützen <strong>der</strong> erwarteten Reaktion <strong>der</strong> Marktteilnehmer und <strong>der</strong> Effektenpreise<br />

im Wissen um eine bevorstehende Veröffentlichung von Anlageempfehlungen<br />

(«Scalping»).<br />

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Namentlich zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen:<br />

• Effektengeschäfte ausserhalb von abgetrennten Vertraulichkeitsbereichen; durch organisatorische<br />

Massnahmen ist zu gewährleisten, dass für Effektengeschäfte keine vertraulichen<br />

preissensitiven Informationen verwendet werden (Einzelheiten dazu siehe<br />

Ziff. VII).<br />

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