Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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1. Geltungsbereich KAG Interne Sondervermögen sind gemäss Art. 4 KAG dem Gesetz nicht unterstellt, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (schriftlicher Vermögensverwaltungs vertrag, keine Ausgabe von Anteilscheinen und keine öffentliche Werbung). Art. 2 Abs. 2 KAG enthält einen Negativkatalog von Anlagevehikeln, die nicht dem KAG unterstellt sind. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge (einschliesslich Anlagestiftungen), Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen, öffentlich-rechtliche Körperschaf ten und Anstalten, operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, Holdinggesellschaften, Vereine und Stiftungen sowie Investmentclubs. 9
1. Teil: Abbildungen 2. Formen und Arten 2 Formen und Arten Schweizerische kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG Formen Offene kollektive Kapitalanlagen (open-end) Geschlossene kollektive Kapitalanlagen (closed-end) Vertraglicher Anlagefonds Investmentgesellschaft mit variablem Kapital SICAV Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Investmentgesellschaft mit festem Kapital SICAF Arten Effektenfonds Immobilienfonds Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Übrige Fonds für alternative Anlagen Anlagen Effekten Immobilien Traditionelle Anlagen Alternative Anlagen Anlagen in Risikokapital Bau- und Immobilienprojekte Alternative Anlagen Grundsätzlich frei Abbildung 2: Formen und Arten Die offenen kollektiven Kapitalanlagen werden nach den Anlagevorschriften in verschiedene Arten gegliedert. Diese Gliederung ist unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung (vertraglicher Anlagefonds oder SICAV), unabhängig vom Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlage (Publikumsanleger oder qualifizierte Anleger) und unabhängig davon, ob es sich um Exchange Traded Funds handelt. Die Anlagevor schriften regeln die zulässigen Anlagen, die Anlagebeschränkungen, die Anlage techniken, die Risikoverteilung sowie weitere spezifische Bereiche. Das KAG sieht vier Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen vor: Effektenfonds (Art. 53 ff. KAG, Art. 70 ff. KKV), Immobilienfonds (Art. 58 ff. KAG, Art. 86 ff. KKV), 10
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1. Teil: Abbildungen<br />
2. Formen und Arten<br />
2<br />
Formen und Arten<br />
Schweizerische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> gemäss KAG<br />
Formen<br />
Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
(open-end)<br />
Geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
(closed-end)<br />
Vertraglicher<br />
Anlagefonds<br />
Investmentgesellschaft<br />
mit<br />
variablem Kapital<br />
SICAV<br />
Kommanditgesellschaft<br />
für<br />
kollektive<br />
<strong>Kapitalanlagen</strong><br />
Investmentgesellschaft<br />
mit<br />
festem Kapital<br />
SICAF<br />
Arten<br />
Effektenfonds<br />
Immobilienfonds<br />
Übrige Fonds für traditionelle Anlagen<br />
Übrige Fonds für alternative Anlagen<br />
Anlagen<br />
Effekten<br />
Immobilien<br />
Traditionelle Anlagen<br />
Alternative Anlagen<br />
Anlagen in<br />
Risikokapital<br />
Bau- und<br />
Immobilienprojekte<br />
Alternative<br />
Anlagen<br />
Grundsätzlich frei<br />
Abbildung 2: Formen und Arten<br />
Die <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> werden nach den Anlagevorschriften in verschiedene<br />
Arten geglie<strong>der</strong>t. Diese Glie<strong>der</strong>ung ist unabhängig von <strong>der</strong> rechtlichen Ausgestaltung (vertraglicher<br />
Anlagefonds o<strong>der</strong> SICAV), unabhängig vom Anlegerkreis <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage<br />
(Publikumsanleger o<strong>der</strong> qualifizierte Anleger) und unabhängig davon, ob es sich um<br />
Exchange Traded Funds handelt. Die Anlagevor schriften regeln die zulässigen Anlagen, die<br />
Anlagebeschränkungen, die Anlage techniken, die Risikoverteilung sowie weitere spezifische<br />
Bereiche. Das KAG sieht vier Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> vor: Effektenfonds<br />
(Art. 53 ff. KAG, Art. 70 ff. KKV), Immobilienfonds (Art. 58 ff. KAG, Art. 86 ff. KKV),<br />
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