Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch Fondsleitung / SICAV d. Gründung von Tochtergesellschaften und Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagegeschäft ist (Art. 46 Abs. 1 Bst. b KKV), und deren Auflösung bzw. Veräusserung, e. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken für die Fondsleitung. B. Delegierbare Aufgaben Folgende Aufgaben dürfen vom Verwaltungsrat nur an eine allfällige Geschäftsleitung der Fondsleitung delegiert werden: a. Umsetzung des internen Kontrollsystems (IKS) im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates, b. Ausgestaltung des Rechnungswesens für die eigenen Anlagefonds und SICAVs, c. Bewertung der Anlagen, d. Festlegung des Inhaltes des Prospektes, des vereinfachten Prospektes, des Jahresbzw. Halbjahresberichtes sowie weiterer für die Anleger bestimmter Publikationen, e. Entscheid über die Gründung von Tochtergesellschaften, deren ausschliesslicher Zweck das Halten von Anlagen für die kollektive Kapitalanlage ist (Art. 68 Abs. 1 KKV), und deren Auflösung, f. Entscheid über die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, g. Wahrnehmung der Meldepflichten, h. Abschluss von Vertriebsverträgen, i. Ernennung der Schätzungsexperten, j. Auswahl, Instruktion und Überwachung der Beauftragten. 26 Als an die Geschäftsleitung der Fondsleitung delegierbare weitere Aufgaben gelten: a. Entscheid über die Schaffung, Auflösung und Vereinigung von Anlagefonds und SICAVs im Rahmen der festgelegten Grundsätze der Anlagepolitik, b. Entscheid über die Schaffung, Aufhebung und Vereinigung von Anteilsklassen c. Festlegung des Inhalts des Fondsvertrags, d. Festsetzung der Gewinnausschüttungen von Anlagefonds, e. Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a KKV). 27 Als auch an Dritte delegierbare Aufgaben gelten namentlich: a. Berechnung des Nettoinventarwertes, b. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 42 Bst. b Ziff. 4 KKV), c. Führung der Buchhaltung (Art. 42 Bst. b Ziff. 7 KKV), d. Betrieb der IT-Systeme, e. weitere administrative und logistische Aufgaben der Fondsleitung (Steuerabrechnungen für den Fonds, Rückforderungen von Quellensteuern etc.). 28 269
4. Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht 29 30 31 32 33 Die Rechts- und Steuerberatung darf ebenfalls an Dritte delegiert werden. Als auch an Dritte delegierbare Aufgaben gelten ferner: a. Risk Management, b. Compliance. Zudem gelten als auch an Dritte delegierbare Aufgaben: a. Individuelle Verwaltung von Kundenvermögen im Rahmen eines Auftrags (Art. 29 Satz 2 Bst. a KAG), b. Anlageberatung (Art. 29 Satz 2 Bst. b KAG), c. Aufbewahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von kollektiven Kapitalanlagen bzw. Führung von Anteilskonten (Art. 29 Satz 2 Bst. c KAG, Art. 46 Abs. 1 Bst. c KKV), d. Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen (Art. 46 Abs. 1 Bst. d KKV), e. Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften (Art. 46 Abs. 1 Bst. e KKV). Die Aufgaben von Rz 28–31 dürfen auch ins Ausland delegiert werden, mit Ausnahme: a. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 42 Bst. b Ziff. 4 KKV), b. Führung der Buchhaltung (Art. 42 Bst. b Ziff. 7 KKV), c. Risk Management, d. Compliance. Das Risk Management darf nur innerhalb eines Konzerns unter einheitlicher Leitung delegiert werden. V. Delegation von Aufgaben durch die SICAV A. Nicht delegierbare Aufgaben 34 35 Gemäss Art. 51 Abs. 2 KAG können die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen. Folgende Aufgaben der selbst- und fremdverwalteten SICAV sind nicht delegierbar und daher vom Verwaltungsrat wahrzunehmen: a. Aufgaben von Rz 24 (mit den nötigen Änderungen), b. Bezeichnung und Wechsel der Depotbank (Art. 64 Abs. 1 Bst. c KKV), c. Entscheid über den Erwerb und die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist (Art. 68 Abs. 2 KKV). 270
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Die <strong>Recht</strong>s- und Steuerberatung darf ebenfalls an Dritte delegiert werden.<br />
Als auch an Dritte delegierbare Aufgaben gelten ferner:<br />
a. Risk Management,<br />
b. Compliance.<br />
Zudem gelten als auch an Dritte delegierbare Aufgaben:<br />
a. Individuelle Verwaltung von Kundenvermögen im Rahmen eines Auftrags (Art. 29<br />
Satz 2 Bst. a KAG),<br />
b. Anlageberatung (Art. 29 Satz 2 Bst. b KAG),<br />
c. Aufbewahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
bzw. Führung von Anteilskonten (Art. 29 Satz 2 Bst. c KAG, Art. 46 Abs. 1<br />
Bst. c KKV),<br />
d. Vertrieb von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> (Art. 46 Abs. 1 Bst. d KKV),<br />
e. Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> und ähnliche<br />
Vermögen wie interne Son<strong>der</strong>vermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften<br />
(Art. 46 Abs. 1 Bst. e KKV).<br />
Die Aufgaben von Rz 28–31 dürfen auch ins Ausland delegiert werden, mit Ausnahme:<br />
a. Festlegung <strong>der</strong> Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 42 Bst. b Ziff. 4 KKV),<br />
b. Führung <strong>der</strong> Buchhaltung (Art. 42 Bst. b Ziff. 7 KKV),<br />
c. Risk Management,<br />
d. Compliance.<br />
Das Risk Management darf nur innerhalb eines Konzerns unter einheitlicher Leitung delegiert<br />
werden.<br />
V. Delegation von Aufgaben durch die SICAV<br />
A. Nicht delegierbare Aufgaben<br />
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Gemäss Art. 51 Abs. 2 KAG können die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung<br />
und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise an einzelne Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Dritte zu übertragen.<br />
Folgende Aufgaben <strong>der</strong> selbst- und fremdverwalteten SICAV sind nicht delegierbar und<br />
daher vom Verwaltungsrat wahrzunehmen:<br />
a. Aufgaben von Rz 24 (mit den nötigen Än<strong>der</strong>ungen),<br />
b. Bezeichnung und Wechsel <strong>der</strong> Depotbank (Art. 64 Abs. 1 Bst. c KKV),<br />
c. Entscheid über den Erwerb und die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, das<br />
für die unmittelbare Ausübung <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit <strong>der</strong> SICAV unerlässlich ist<br />
(Art. 68 Abs. 2 KKV).<br />
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