Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch Fondsleitung / SICAV Art. 66 KKV). Die mit der Instruktion, Überwachung und Kontrolle betrauten Personen müssen ausreichend qualifiziert sein. Über die Fachkenntnisse der mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben beauftragten Dritten ist im Prospekt ebenfalls zu informieren (Anhang I zu Art. 106 KKV, Ziff. 4.4). Die Fondsleitung und die SICAV tragen gegenüber der FINMA weiterhin die Verantwortung für die delegierten Aufgaben, wie wenn sie diese selbst erledigen würden (Art. 31 Abs. 5 KAG, Art. 65–66 KKV). Die Fondsleitung und die SICAV stellen sicher, dass die Beauftragten und Unterbeauftragten die Verhaltensregeln nach Art. 20–24 KAG und Art. 31–34 KKV einhalten. 16 17 B. Delegation der Anlageentscheide Die Fondsleitung und die SICAV dürfen die Anlageentscheide nur an Vermögensverwalter im In- oder Ausland delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Gleiches gilt bei einer Weiterdelegation nach Rz 19. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen (Art. 31 Abs. 3 KAG). 18 C. Weiterdelegation von delegierten Aufgaben Eine einmalige Weiterdelegation der delegierten Aufgaben durch den Beauftragten (z. B. Weiterdelegation der delegierten Anlageentscheide an eine spezialisierte ausländische Tochtergesellschaft des Vermögensverwalters) ist, vorbehältlich einer nachfolgenden hievon abweichenden Vorschrift, mit Zustimmung der Fondsleitung oder der SICAV, zulässig. 19 Bei der Weiterdelegation von delegierten Aufgaben darf die Überwachung des / der Unterbeauftragten an den Beauftragten delegiert werden. Dabei ist die regelmässige und ausführliche Information des Auftraggebers durch den Beauftragten sicherzustellen (vgl. Rz 13). Die Beschränkung der Weiterdelegation nach Rz 19 gilt nicht für die Weiterdelegation innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die bzw. das einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht. 20 21 267
4. Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht D. Delegation an die Depotbank 22 Bei der Delegation an die Depotbank ist sicherzustellen, dass durch die Delegation keine Interessenkollision zwischen Fondsleitung oder SICAV und Depotbank entsteht. Die gegenseitige Weisungsunabhängigkeit ist sicherzustellen, um die Interessen der Anleger zu wahren. Insbesondere ist die funktionale Trennung zu gewährleisten, d. h. Angestellte der Depotbank, die durch das Gesetz der Depotbank zugewiesene Aufbewahrungs- und Kontrollaufgaben (inkl. Zusatzdienstleistungen; Rz 7) erfüllen (Art. 73 KAG), dürfen nicht gleichzeitig an die Depotbank delegierte Aufgaben erledigen. IV. Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung A. Nicht delegierbare Aufgaben 23 24 25 Die Fondsleitung ist zwingend eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz (Art. 28 Abs. 1 KAG). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR, Art. 28 Abs. 4 und 5 KAG). Folgende Aufgaben sind nicht delegierbar und daher vom Verwaltungsrat wahrzunehmen: a. die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gemäss Art. 716a OR, b. Erlass des Organisationsreglements (Art. 28 Abs. 4 KAG), c. Sicherstellung der Schaffung, Implementierung und Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS), d. Festlegung der Strategie und Geschäftspolitik, e. Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik, f. Festlegung der Richtlinien betreffend den Einsatz von Derivaten, die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft (Art. 2 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 27 Abs. 2 KKV-FINMA), g. Entscheid über die Errichtung und Schliessung von Zweigniederlassungen, h. Beauftragung und Abberufung der spezialgesetzlichen Prüfgesellschaft und Behandlung deren Berichte (Art. 126 Abs. 1 Bst. a KAG). Ferner hat der Verwaltungsrat zu entscheiden über: a. Erbringung weiterer Dienstleistungen gemäss Art. 29 KAG, b. Ausübung weiterer Aufgaben gemäss Art. 46 Abs. 1 KKV, c. Übernahme der Administration von SICAVs (Art. 51 Abs. 5 KAG), 268
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D. Delegation an die Depotbank<br />
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Bei <strong>der</strong> Delegation an die Depotbank ist sicherzustellen, dass durch die Delegation keine<br />
Interessenkollision zwischen Fondsleitung o<strong>der</strong> SICAV und Depotbank entsteht. Die gegenseitige<br />
Weisungsunabhängigkeit ist sicherzustellen, um die Interessen <strong>der</strong> Anleger<br />
zu wahren. Insbeson<strong>der</strong>e ist die funktionale Trennung zu gewährleisten, d. h. Angestellte<br />
<strong>der</strong> Depotbank, die durch das Gesetz <strong>der</strong> Depotbank zugewiesene Aufbewahrungs- und<br />
Kontrollaufgaben (inkl. Zusatzdienstleistungen; Rz 7) erfüllen (Art. 73 KAG), dürfen nicht<br />
gleichzeitig an die Depotbank delegierte Aufgaben erledigen.<br />
IV.<br />
Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung<br />
A. Nicht delegierbare Aufgaben<br />
23<br />
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25<br />
Die Fondsleitung ist zwingend eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in <strong>der</strong><br />
Schweiz (Art. 28 Abs. 1 KAG). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte <strong>der</strong> Gesellschaft,<br />
soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR, Art. 28 Abs. 4 und<br />
5 KAG).<br />
Folgende Aufgaben sind nicht delegierbar und daher vom Verwaltungsrat wahrzunehmen:<br />
a. die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gemäss<br />
Art. 716a OR,<br />
b. Erlass des Organisationsreglements (Art. 28 Abs. 4 KAG),<br />
c. Sicherstellung <strong>der</strong> Schaffung, Implementierung und Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Wirksamkeit<br />
des internen Kontrollsystems (IKS),<br />
d. Festlegung <strong>der</strong> Strategie und Geschäftspolitik,<br />
e. Festlegung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Anlagepolitik,<br />
f. Festlegung <strong>der</strong> Richtlinien betreffend den Einsatz von Derivaten, die Effektenleihe und<br />
das Pensionsgeschäft (Art. 2 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 27 Abs. 2 KKV-FINMA),<br />
g. Entscheid über die Errichtung und Schliessung von Zweignie<strong>der</strong>lassungen,<br />
h. Beauftragung und Abberufung <strong>der</strong> spezialgesetzlichen Prüfgesellschaft und Behandlung<br />
<strong>der</strong>en Berichte (Art. 126 Abs. 1 Bst. a KAG).<br />
Ferner hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat zu entscheiden über:<br />
a. Erbringung weiterer Dienstleistungen gemäss Art. 29 KAG,<br />
b. Ausübung weiterer Aufgaben gemäss Art. 46 Abs. 1 KKV,<br />
c. Übernahme <strong>der</strong> Administration von SICAVs (Art. 51 Abs. 5 KAG),<br />
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