Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
Inhaltsverzeichnis I. Rechtsgrundlage und Zweck des Rundschreibens . ................ Rz 1–4 II. Aufgaben von Fondsleitung / SICAV und Depotbank ............... Rz 5–11 A. Aufgaben von Fondsleitung und Depotbank ....................... Rz 5–8 B. Aufgaben von SICAV und Depotbank ............................ Rz 9–11 III. Grundsätze bei der Delegation von Aufgaben ..................... Rz 12–22 A. Im Allgemeinen ............................................... Rz 12–17 B. Delegation der Anlageentscheide . ............................... Rz 18 C. Weiterdelegation von delegierten Aufgaben . ...................... Rz 19–21 D. Delegation an die Depotbank ................................... Rz 22 IV. Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung . ................. Rz 23–33 A. Nicht delegierbare Aufgaben ................................... Rz 23–27 B. Delegierbare Aufgaben ........................................ Rz 28–33 V. Delegation von Aufgaben durch die SICAV . ....................... Rz 34–44 A. Nicht delegierbare Aufgaben ................................... Rz 34–36 B. Delegation der Administration und weiterer Aufgaben durch die fremdverwaltete SICAV . ........................................ Rz 37–42 C. Delegation von Aufgaben durch die selbstverwaltete SICAV . ........ Rz 43–44 VI. Prüfgesellschaft nach Art. 126 ff. KAG ............................ Rz 45 263
4. Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht I. Rechtsgrundlage und Zweck des Rundschreibens 1 2 3 4 Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) sieht zwei Formen der offenen kollektiven Kapitalanlage vor, den vertraglichen Anlagefonds (Anlagefonds) sowie die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV; Art. 8 KAG). Sowohl die Fondsleitung als auch die SICAV müssen nach dem Kollektivanlagengesetz von der Depotbank juristisch getrennt sein (Art. 28 und 36 KAG), wobei die Depotbank beim Anlagefonds Vertragspartei, bei der SICAV bloss Beauftragte auf Mandatsbasis ist. Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein (personelle und funktionale Trennung; Art. 28 Abs. 5 KAG). Gleiches gilt auch für die geschäftsführenden Personen der SICAV und Depotbank (Art. 51 Abs. 3 KAG). Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt (Art. 31 Abs. 1 KAG). Neu darf sie die Anlageentscheide grundsätzlich nur an Vermögensverwalter delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen (Art. 31 Abs. 3 KAG). Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts (Art. 29 Satz 1 KAG). Sie darf neben den Aufgaben nach Art. 30 KAG neu bestimmte weitere Dienstleistungen erbringen (Art. 29 Satz 2 KAG). Die SICAV ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG). Namentlich ist es ihr verboten, weitere Dienstleistungen im Sinn von Art. 29 KAG Satz 2 für Dritte zu erbringen (Art. 52 Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006, KKV). Die Delegationsmöglichkeit bei der SICAV geht weiter als bei der Fondsleitung, darf die SICAV doch die Administration an eine (bewilligte) Fondsleitung delegieren (Art. 51 Abs. 5 KAG). Für die Delegation von Aufgaben gilt zudem Art. 31 Abs. 1–4 KAG sinngemäss (Art. 66 KKV). Zweck dieses Rundschreibens ist, einen Überblick über die neuen massgeblichen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung zu vermitteln sowie die an den gegenüber dem aufgehobenen Anlagefondsgesetz erweiterten Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes angepasste Praxis der FINMA wiederzugeben. Es regelt, welche Aufgaben zwingend von der Fondsleitung und SICAV wahrzunehmen sind und welche Aufgaben unter welchen Voraussetzungen delegierbar sind. 264
- Seite 230 und 231: Art. 96-97 KAG Art. 115-116 KKV c.
- Seite 232 und 233: Art. 98-100 KAG Art. 141, 117-118 K
- Seite 234 und 235: Art. 101-105 KAG Art. 119-121 KKV A
- Seite 236 und 237: Art. 106-113 KAG Art. 122-125 KKV r
- Seite 238 und 239: Art. 114-120 KAG Art. 126 KKV 4. Ti
- Seite 240 und 241: Art. 121-125 KAG Art. 127-132 KKV 2
- Seite 242 und 243: Art. 126 KAG Art. 133-140 KKV 5. Ti
- Seite 244 und 245: Art. 127-128 KAG Art. 83-99 KKV-FIN
- Seite 246 und 247: Art. 100-105 KKV-FINMA Art. 103 KKV
- Seite 248 und 249: Art. 129-130 KAG Art. 106-109 KKV-F
- Seite 250 und 251: Art. 131-138 KAG Art. 134 KAG 119 L
- Seite 252 und 253: Art. 139-144 KAG Art. 142 KKV Art.
- Seite 254 und 255: Art. 145-148 KAG 2 Die Klägerin od
- Seite 256 und 257: Art. 149-151 KAG 3 Im Fall einer Wi
- Seite 258 und 259: Art. 152-157 KAG Art. 143 KKV Art.
- Seite 260 und 261: Art. 158-159 KAG Art. 144-145 KKV A
- Seite 262 und 263: Anhang 1 KKV 1.14 Angabe der Rechts
- Seite 264 und 265: Anhang 2 KKV Anhang 2 KKV (Art. 107
- Seite 266: 4. Teil Rundschreiben der Eidgenös
- Seite 270: FINMA-Rundschreiben 2008 / 8 Öffen
- Seite 273 und 274: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 275 und 276: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 277 und 278: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 279 und 280: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 284 und 285: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 286 und 287: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 288 und 289: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 290 und 291: FINMA-RS 08 / 37: Delegation durch
- Seite 292: FINMA-Rundschreiben 2008 / 38 Markt
- Seite 295 und 296: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 297 und 298: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 299 und 300: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 301 und 302: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 303 und 304: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 306 und 307: Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Gru
- Seite 308 und 309: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 310 und 311: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 312: 5. Teil Selbstregulierungsvorschrif
- Seite 316 und 317: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 318 und 319: Insbesondere bleiben die Aufsichtsr
- Seite 320 und 321: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 322 und 323: B Sorgfaltspflichten Die Fondsleitu
- Seite 324 und 325: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 326: Alt Art. 124 KAG Pflichten Verhalte
- Seite 329 und 330: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
4. Teil: Rundschreiben <strong>der</strong> Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
I. <strong>Recht</strong>sgrundlage und Zweck des Rundschreibens<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) sieht zwei Formen <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong><br />
Kapitalanlage vor, den vertraglichen Anlagefonds (Anlagefonds) sowie die Investmentgesellschaft<br />
mit variablem Kapital (SICAV; Art. 8 KAG). Sowohl die Fondsleitung als<br />
auch die SICAV müssen nach dem Kollektivanlagengesetz von <strong>der</strong> Depotbank juristisch<br />
getrennt sein (Art. 28 und 36 KAG), wobei die Depotbank beim Anlagefonds Vertragspartei,<br />
bei <strong>der</strong> SICAV bloss Beauftragte auf Mandatsbasis ist. Die geschäftsführenden Personen<br />
<strong>der</strong> Fondsleitung und Depotbank müssen von <strong>der</strong> jeweils an<strong>der</strong>en Gesellschaft unabhängig<br />
sein (personelle und funktionale Trennung; Art. 28 Abs. 5 KAG). Gleiches gilt auch für die<br />
geschäftsführenden Personen <strong>der</strong> SICAV und Depotbank (Art. 51 Abs. 3 KAG).<br />
Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im<br />
Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt (Art. 31 Abs. 1 KAG). Neu darf sie die Anlageentscheide<br />
grundsätzlich nur an Vermögensverwalter delegieren, die einer anerkannten<br />
Aufsicht unterstehen (Art. 31 Abs. 3 KAG). Hauptzweck <strong>der</strong> Fondsleitung ist die Ausübung<br />
des Fondsgeschäfts (Art. 29 Satz 1 KAG). Sie darf neben den Aufgaben nach Art. 30 KAG<br />
neu bestimmte weitere Dienstleistungen erbringen (Art. 29 Satz 2 KAG).<br />
Die SICAV ist eine Gesellschaft, <strong>der</strong>en ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage<br />
ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG). Namentlich ist es ihr verboten, weitere Dienstleistungen im<br />
Sinn von Art. 29 KAG Satz 2 für Dritte zu erbringen (Art. 52 Kollektivanlagenverordnung vom<br />
22. November 2006, KKV). Die Delegationsmöglichkeit bei <strong>der</strong> SICAV geht weiter als bei <strong>der</strong><br />
Fondsleitung, darf die SICAV doch die Administration an eine (bewilligte) Fondsleitung delegieren<br />
(Art. 51 Abs. 5 KAG). Für die Delegation von Aufgaben gilt zudem Art. 31 Abs. 1–4<br />
KAG sinngemäss (Art. 66 KKV).<br />
Zweck dieses Rundschreibens ist, einen Überblick über die neuen massgeblichen Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Kollektivanlagengesetzgebung zu vermitteln sowie die an den gegenüber dem<br />
aufgehobenen Anlagefondsgesetz erweiterten Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes<br />
angepasste Praxis <strong>der</strong> FINMA wie<strong>der</strong>zugeben. Es regelt, welche Aufgaben zwingend<br />
von <strong>der</strong> Fondsleitung und SICAV wahrzunehmen sind und welche Aufgaben unter welchen<br />
Voraussetzungen delegierbar sind.<br />
264