Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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FINMA-RS 08 / 8: Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen Zeichnungsauftrag für Rechnung eines Kunden aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages erteilt wird, sofern dieser Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a KAG oder einem unabhängigen Vermögensverwalter gemäss Art. 6 Abs. 2 KKV abgeschlossen wurde. Art und Form der Werbemittel sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Als solche fallen namentlich in Betracht: Print- und elektronische Medien jeder Art, wie Zeitungen und Zeitschriften, Streusendungen («Direct Mail»), Prospekte, «fact sheets», Empfehlungslisten und Informationsschreiben an die Kunden einer Bank oder eines anderen Finanzintermediärs, Offerten an diese zur Weiterleitung an ihre Kundschaft, Angaben über die Zeichnungsmöglichkeiten von kollektiven Kapitalanlagen (z. B. Valorennummer, Zeichnungsstelle), Pressekonferenzen, Telefonmarketing, ungebetene Telefonanrufe («cold calling»), Präsentationen («Road-shows»), Finanzmessen, gesponserte Reportagen über kollektive Kapitalanlagen, Hausbesuche von Finanzintermediären jeder Art, Internet-Websites und andere Formen des E-Commerce, Zeichnungsscheine und online- Zeichnungsmöglichkeiten sowie E-Mails. Hingegen stellen Publikationen in den Medien von Preisen, Kursen und Inventarwerten ausländischer kollektiver Kapitalanlagen durch beaufsichtigte Finanzintermediäre (unter anderem Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen) sowie die Publikation von deren Steuerdaten keine Werbung dar, sofern diese Publikationen keine Kontaktangaben enthalten (Art. 3 KAG und Art. 3 Abs. 2 KKV). Die Publikation solcher Daten auf elektronischen Informationssystemen (z. B. Bloomberg, Reuters) stellt unabhängig davon, ob die Publikation Kontaktangaben enthält, keine öffentliche Werbung dar, sofern sichergestellt wird, dass sie sich nur an qualifizierte Anleger richtet. 7 8 Zum elektronischen Medium Internet wird auf Rz 24 ff. verwiesen. B. Definition des Begriffes «öffentlich» Jede Art von Werbung (vgl. Rz 6 ff.), die sich nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 KAG sowie Art. 6 Abs. 2 KKV richtet, gilt als öffentlich. 9 a) Keine öffentliche Werbung gegenüber qualifizierten Anlegern Öffentliche Werbung liegt nicht vor, wenn diese sich ausschliesslich a. an qualifizierte Anleger richtet und b. nur die für diesen Markt üblichen Werbemittel eingesetzt werden (z. B. persönliche Kontaktaufnahme, «Road-shows»). 10 255
4. Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht 11 12 Gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG gelten als qualifizierte Anleger: a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie, d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie, e. vermögende Privatpersonen, f. Anleger, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen). Gemäss Art. 6 Abs. 2 KKV i. V. m. Art. 10 Abs. 4 KAG gelten als qualifizierte Anleger ebenfalls: Unabhängige Vermögensverwalter und Anleger, die mit diesen einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, sofern: a. der Vermögensverwalter als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG); b. der Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandards anerkannt sind; und c. der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht. b) Begriff der «vermögenden Privatperson» 13 14 15 16 17 18 Als vermögende Privatperson gilt, wer schriftlich bestätigt, direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens 2 Millionen Franken netto zu verfügen. Als Finanzanlagen gelten namentlich Bankguthaben (auf Sicht oder auf Zeit), Treuhandvermögen, Effekten (einschliesslich kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte), Derivate, Edelmetalle sowie Lebensversicherungen mit Rückkaufswert. Nicht als Finanzanlagen gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen (einschliesslich Guthaben der 2. und 3. Säule). Die Bestätigung bezüglich der vorhandenen Finanzanlagen muss spätestens im Zeitpunkt des Angebots oder des Vertriebs der kollektiven Kapitalanlage vorliegen. Das Vorhandensein der erforderlichen Finanzanlagen muss vom Werbenden oder Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen überprüft werden, wenn Zweifel bezüglich der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen, um als vermögende Privatperson zu gelten, bestehen. Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Finanzanlagen bei der Bank oder dem Effektenhändler, welcher zugleich die kollektiven Kapitalanlagen anbietet oder vertreibt, hinterlegt sind. 256
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Gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG gelten als qualifizierte Anleger:<br />
a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie<br />
Vermögensverwalter kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>,<br />
b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen,<br />
c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller<br />
Tresorerie,<br />
d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie,<br />
e. vermögende Privatpersonen,<br />
f. Anleger, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag<br />
abgeschlossen haben (wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen<br />
sowie Vermögensverwalter kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>).<br />
Gemäss Art. 6 Abs. 2 KKV i. V. m. Art. 10 Abs. 4 KAG gelten als qualifizierte Anleger ebenfalls:<br />
Unabhängige Vermögensverwalter und Anleger, die mit diesen einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag<br />
abgeschlossen haben, sofern:<br />
a. <strong>der</strong> Vermögensverwalter als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober<br />
1997 (GwG) unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG);<br />
b. <strong>der</strong> Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht,<br />
die von <strong>der</strong> FINMA als Mindeststandards anerkannt sind; und<br />
c. <strong>der</strong> Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation<br />
entspricht.<br />
b) Begriff <strong>der</strong> «vermögenden Privatperson»<br />
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Als vermögende Privatperson gilt, wer schriftlich bestätigt, direkt o<strong>der</strong> indirekt über Finanzanlagen<br />
von mindestens 2 Millionen Franken netto zu verfügen.<br />
Als Finanzanlagen gelten namentlich Bankguthaben (auf Sicht o<strong>der</strong> auf Zeit), Treuhandvermögen,<br />
Effekten (einschliesslich kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> und strukturierte Produkte),<br />
Derivate, Edelmetalle sowie Lebensversicherungen mit Rückkaufswert.<br />
Nicht als Finanzanlagen gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche<br />
aus Sozialversicherungen (einschliesslich Guthaben <strong>der</strong> 2. und 3. Säule).<br />
Die Bestätigung bezüglich <strong>der</strong> vorhandenen Finanzanlagen muss spätestens im Zeitpunkt<br />
des Angebots o<strong>der</strong> des Vertriebs <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage vorliegen.<br />
Das Vorhandensein <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Finanzanlagen muss vom Werbenden o<strong>der</strong> Anbieter<br />
von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> überprüft werden, wenn Zweifel bezüglich <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />
erfor<strong>der</strong>lichen Bedingungen, um als vermögende Privatperson zu gelten, bestehen.<br />
Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden, wenn die erfor<strong>der</strong>lichen Finanzanlagen<br />
bei <strong>der</strong> Bank o<strong>der</strong> dem Effektenhändler, welcher zugleich die <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
anbietet o<strong>der</strong> vertreibt, hinterlegt sind.<br />
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