Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 152–157 KAG Art. 143 KKV Art. 111 KKV-FINMA Art. 155 KAG Übergangsbestimmungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen 1 Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich ausländische kollektive Kapitalanlagen, die neu diesem Gesetz unterstehen, bei der FINMA zu melden und ein Gesuch um Genehmigung zu stellen. Bis zum Entscheid über die Genehmigung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 2 Die FINMA entscheidet über die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes. 3 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken. Art. 156 KAG Übergangsbestimmungen für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen 1 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für jede von ihnen in der Schweiz vertretene ausländische kollektive Kapitalanlage, die in der Schweiz mit einem Immobilienfonds oder übrigen Fonds für traditionelle Anlagen vergleichbar sind, einen vereinfachten Prospekt veröffentlichen und der FINMA einreichen. 2 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen der FINMA nachzuweisen, dass sie eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.) bezeichnet haben. Art. 157 KAG Übergangsbestimmungen für Bewilligungsträger und schweizerische kollektive Kapitalanlagen 1 Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die nachstehenden Personen bei der FINMA zu melden: a. SICAF; b. Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen. 2 Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Gesuch um Bewilligung beziehungsweise Genehmigung stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 3 Die FINMA entscheidet über die Bewilligung beziehungsweise die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes. 4 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken. 239
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 7. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 158 KAG Übergangsbestimmungen für Rechtsträger, die eine Bezeichnung nach Artikel 12 verwenden 1 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Rechtsträger, deren Bezeichnung gegen Artikel 12 verstösst, diese anzupassen. 2 Wird die erforderliche Anpassung der Bezeichnung nicht innert Frist vorgenommen, setzt die FINMA dem Rechtsträger eine Nachfrist. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist löst die FINMA den Rechtsträger zum Zwecke der Liquidation auf und ernennt die Liquidatoren. Art. 144 KKV Übergangsbestimmungen 1 Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen, ab Inkrafttreten für: a. neue kollektive Kapitalanlagen und bestehende Anlagefonds; b. alle Personen, die der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 13 des Gesetzes unterstehen; c. Prüfgesellschaften im Sinne der Artikel 126 ff. des Gesetzes. 2 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Investmentclubs die Vorschriften nach Artikel 1 erfüllen. 3 Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die beaufsichtigten Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vereinfachte Prospekte erstellen, welche die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung erfüllen. 4 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen eines Umbrella-Fonds die Vorschrift über das Mindestvermögen (Art. 35 Abs. 2) erfüllen. 5 Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Solidarbürgschaften nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Anlagefonds nicht mehr als eigene Mittel anerkannt. 6 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen die Vorschriften betreffend Mindestkapital (Art. 131) und Berufshaftpflichtversicherung (Art. 132) erfüllen. 7 Ausnahmen, welche die FINMA von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Anlagefonds (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverändert weiter. 8 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die Prüfgesellschaften von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern sowie von Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen mindestens die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 136 erfüllen. 9 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken. Art. 112 KKV-FINMA Übergangsbestimmungen 1 Der Einsatz der Derivate richtet sich bei nach bisherigem Recht errichteten Anlagefonds, unter Ausschluss von übrigen Fonds mit besonderem Risiko und Immobilienfonds, nach dem Fondsvertrag. 240
- Seite 208 und 209: Art. 76-78 KAG Art. 85, 61, 107-108
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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />
7. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />
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Art. 158 KAG<br />
Übergangsbestimmungen für <strong>Recht</strong>sträger,<br />
die eine Bezeichnung nach Artikel 12 verwenden<br />
1<br />
Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben <strong>Recht</strong>sträger, <strong>der</strong>en Bezeichnung<br />
gegen Artikel 12 verstösst, diese anzupassen.<br />
2<br />
Wird die erfor<strong>der</strong>liche Anpassung <strong>der</strong> Bezeichnung nicht innert Frist vorgenommen, setzt<br />
die FINMA dem <strong>Recht</strong>sträger eine Nachfrist. Nach unbenutztem Ablauf <strong>der</strong> Nachfrist löst<br />
die FINMA den <strong>Recht</strong>sträger zum Zwecke <strong>der</strong> Liquidation auf und ernennt die Liquidatoren.<br />
Art. 144 KKV Übergangsbestimmungen<br />
1<br />
Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme <strong>der</strong> nachstehenden Bestimmungen, ab Inkrafttreten für:<br />
a. neue kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> und bestehende Anlagefonds;<br />
b. alle Personen, die <strong>der</strong> Bewilligungspflicht gemäss Artikel 13 des Gesetzes unterstehen;<br />
c. Prüfgesellschaften im Sinne <strong>der</strong> Artikel 126 ff. des Gesetzes.<br />
2<br />
Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Investmentclubs die Vorschriften nach<br />
Artikel 1 erfüllen.<br />
3<br />
Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die beaufsichtigten Finanzintermediäre<br />
gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vereinfachte Prospekte erstellen, welche die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen von Artikel 4 Absatz 3 <strong>der</strong> Verordnung erfüllen.<br />
4<br />
Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Anlagefonds beziehungsweise<br />
Teilvermögen eines Umbrella-Fonds die Vorschrift über das Mindestvermögen (Art. 35 Abs. 2)<br />
erfüllen.<br />
5<br />
Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Solidarbürgschaften nach Artikel<br />
15 Absatz 1 Buchstabe e <strong>der</strong> Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Anlagefonds nicht mehr<br />
als eigene Mittel anerkannt.<br />
6<br />
Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Vertreter ausländischer<br />
kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> die Vorschriften betreffend Mindestkapital (Art. 131) und Berufshaftpflichtversicherung<br />
(Art. 132) erfüllen.<br />
7<br />
Ausnahmen, welche die FINMA von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds für institutionelle<br />
Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung über die Anlagefonds<br />
(Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverän<strong>der</strong>t weiter.<br />
8<br />
Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die Prüfgesellschaften von Vermögensverwalterinnen<br />
und Vermögensverwaltern sowie von Vertretern ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
mindestens die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 136 erfüllen.<br />
9<br />
In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.<br />
Art. 112 KKV-FINMA<br />
Übergangsbestimmungen<br />
1<br />
Der Einsatz <strong>der</strong> Derivate richtet sich bei nach bisherigem <strong>Recht</strong> errichteten Anlagefonds, unter<br />
Ausschluss von übrigen Fonds mit beson<strong>der</strong>em Risiko und Immobilienfonds, nach dem Fondsvertrag.<br />
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