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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 152–157 KAG<br />

Art. 143 KKV<br />

Art. 111 KKV-FINMA<br />

Art. 155 KAG<br />

Übergangsbestimmungen für ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1<br />

Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich ausländische kollektive<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong>, die neu diesem Gesetz unterstehen, bei <strong>der</strong> FINMA zu melden und ein<br />

Gesuch um Genehmigung zu stellen. Bis zum Entscheid über die Genehmigung können sie<br />

ihre Tätigkeit fortführen.<br />

2<br />

Die FINMA entscheidet über die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des<br />

Gesetzes.<br />

3<br />

In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.<br />

Art. 156 KAG<br />

Übergangsbestimmungen für Vertreter ausländischer kollektiver<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1<br />

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Vertreter ausländischer kollektiver<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> für jede von ihnen in <strong>der</strong> Schweiz vertretene ausländische kollektive<br />

Kapitalanlage, die in <strong>der</strong> Schweiz mit einem Immobilienfonds o<strong>der</strong> übrigen Fonds für traditionelle<br />

Anlagen vergleichbar sind, einen vereinfachten Prospekt veröffentlichen und <strong>der</strong><br />

FINMA einreichen.<br />

2<br />

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Vertreter ausländischer kollektiver<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> <strong>der</strong> FINMA nachzuweisen, dass sie eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.)<br />

bezeichnet haben.<br />

Art. 157 KAG<br />

Übergangsbestimmungen für Bewilligungsträger und<br />

schweizerische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1<br />

Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die nachstehenden<br />

Personen bei <strong>der</strong> FINMA zu melden:<br />

a. SICAF;<br />

b. Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

genügen und ein Gesuch um Bewilligung beziehungsweise Genehmigung stellen. Bis zum<br />

Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.<br />

3<br />

Die FINMA entscheidet über die Bewilligung beziehungsweise die Genehmigung innert<br />

zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes.<br />

4<br />

In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.<br />

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