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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

7. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

<br />

7. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

Art. 152 KAG 136 Vollzug<br />

1<br />

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.<br />

2<br />

Der Bundesrat und die FINMA beachten beim Erlass von Verordnungsrecht die massgebenden<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des <strong>Recht</strong>s <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften.<br />

Art. 153 KAG<br />

Aufhebung und Än<strong>der</strong>ung bisherigen <strong>Recht</strong>s<br />

Die Aufhebung und die Än<strong>der</strong>ung bisherigen <strong>Recht</strong>s werden im Anhang geregelt.<br />

Art. 143 KKV<br />

Aufhebung und Än<strong>der</strong>ung bisherigen <strong>Recht</strong>s<br />

Die Aufhebung und die Än<strong>der</strong>ung bisherigen <strong>Recht</strong>s werden im Anhang 3 geregelt.<br />

Art. 111 KKV-FINMA<br />

Aufhebung bisherigen <strong>Recht</strong>s<br />

Die Verordnung <strong>der</strong> EBK vom 24. Januar 2001 über die Anlagefonds wird aufgehoben.<br />

Art. 154 KAG<br />

Übergangsbestimmungen für schweizerische Anlagefonds<br />

1<br />

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren betreffend Reglementsän<strong>der</strong>ungen<br />

sowie Wechsel <strong>der</strong> Fondsleitung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Depotbank werden nach bisherigem Verfahrensrecht<br />

beurteilt.<br />

2<br />

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen:<br />

a. für jeden Immobilienfonds und für jeden übrigen Fonds für traditionelle Anlagen einen<br />

vereinfachten Prospekt veröffentlichen;<br />

b. gegenüber <strong>der</strong> FINMA nachweisen, dass die von ihr beauftragten Vermögensverwalterinnen<br />

und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> einer<br />

staatlichen Aufsicht unterstehen.<br />

3<br />

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen die angepassten<br />

Fondsreglemente <strong>der</strong> FINMA zur Genehmigung einreichen.<br />

4<br />

In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.<br />

136<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

238<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).

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