27.12.2014 Aufrufe

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen<br />

2. Kapitel: Strafbestimmungen<br />

3. nicht o<strong>der</strong> nicht innerhalb <strong>der</strong> vorgeschriebenen Fristen <strong>der</strong> FINMA einreicht,<br />

4. … 128<br />

h. <strong>der</strong> Prüfgesellschaft, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem Liquidator<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> FINMA falsche Auskünfte erteilt o<strong>der</strong> die verlangten Auskünfte verweigert;<br />

i. … 129<br />

j. als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt;<br />

k. ein Kundengeheimnis, auch nach Beendigung des amtlichen o<strong>der</strong> dienstlichen Verhältnisses<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufsausübung, <strong>offen</strong>bart, das einer Person in ihrer Eigenschaft<br />

als Organ, Angestellte o<strong>der</strong> Angestellter, Beauftragte o<strong>der</strong> Beauftragter, Liquidatorin<br />

o<strong>der</strong> Liquidator einer Fondsleitung anvertraut worden ist o<strong>der</strong> das sie in ihrer dienstlichen<br />

Stellung wahrgenommen hat.<br />

2<br />

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.<br />

3<br />

Im Fall einer Wie<strong>der</strong>holung innert fünf Jahren nach <strong>der</strong> rechtskräftigen Verurteilung beträgt<br />

die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze. 130<br />

Art. 149 KAG<br />

Übertretungen<br />

1<br />

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:<br />

a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung o<strong>der</strong> Täuschung (Art. 12)<br />

verstösst;<br />

b. in <strong>der</strong> Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche o<strong>der</strong> irreführende<br />

Angaben macht;<br />

c. für ein internes Son<strong>der</strong>vermögen öffentlich wirbt;<br />

d. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank<br />

o<strong>der</strong> die Anlegerinnen und Anleger unterlässt o<strong>der</strong> darin falsche Angaben macht;<br />

e. ein strukturiertes Produkt öffentlich anbietet, ohne dass:<br />

1. die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a eingehalten werden,<br />

2. ein vereinfachter Prospekt vorliegt,<br />

3. 131 die Hinweise gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c im vereinfachten Prospekt<br />

aufgeführt werden.<br />

2<br />

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.<br />

128<br />

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung<br />

seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

129<br />

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit<br />

Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

130<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

131<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

236<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!