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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 145–148 KAG<br />

2<br />

Die Klägerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kläger können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden<br />

einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht je<strong>der</strong><br />

einzelnen beklagten Person festsetzt.<br />

3<br />

Das Gericht bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff auf die Beteiligten.<br />

Art. 147 KAG<br />

Verjährung<br />

1<br />

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte<br />

Person Kenntnis vom Schaden und von <strong>der</strong> ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens<br />

aber ein Jahr nach <strong>der</strong> Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls zehn Jahre nach<br />

<strong>der</strong> schädigenden Handlung.<br />

2<br />

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere<br />

Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.<br />

2. Kapitel: Strafbestimmungen<br />

Art. 148 KAG<br />

Vergehen<br />

1<br />

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:<br />

a. … 126<br />

b. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;<br />

c. … 127<br />

d. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung öffentlich für in- und ausländische<br />

kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> wirbt;<br />

e. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt o<strong>der</strong> Geschäftsbücher, Belege und<br />

Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;<br />

f. in <strong>der</strong> Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt und vereinfachten<br />

Prospekt o<strong>der</strong> bei an<strong>der</strong>en Informationen:<br />

1. falsche Angaben macht o<strong>der</strong> wesentliche Tatsachen verschweigt,<br />

2. nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;<br />

g. die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt o<strong>der</strong> vereinfachten<br />

Prospekt:<br />

1. nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäss erstellt,<br />

2. nicht o<strong>der</strong> nicht innerhalb <strong>der</strong> vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht,<br />

126<br />

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung<br />

seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

127<br />

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung<br />

seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

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