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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen<br />

1. Kapitel: Verantwortlichkeit<br />

6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen<br />

1. Kapitel: Verantwortlichkeit<br />

Art. 145 KAG<br />

Grundsatz<br />

1<br />

Wer Pflichten verletzt, haftet <strong>der</strong> Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern<br />

sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht<br />

beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden können alle mit <strong>der</strong> Gründung,<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung, <strong>der</strong> Vermögensverwaltung, dem Vertrieb, <strong>der</strong> Prüfung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Liquidation befassten Personen:<br />

a. <strong>der</strong> Fondsleitung,<br />

b. <strong>der</strong> SICAV,<br />

c. <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>,<br />

d. <strong>der</strong> SICAF,<br />

e. <strong>der</strong> Depotbank,<br />

f. <strong>der</strong> Vertriebsträger,<br />

g. des Vertreters ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>,<br />

h. <strong>der</strong> Prüfgesellschaft,<br />

i. des Liquidators.<br />

2<br />

Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten und den Vertreter<br />

<strong>der</strong> Anlegergemeinschaft. 125<br />

3<br />

Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten<br />

Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei <strong>der</strong> Auswahl, Instruktion und<br />

Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten<br />

bleiben die Artikel 31 Absatz 5 und 73 Absatz 2.<br />

4<br />

Die Verantwortlichkeit <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Fondsleitung, <strong>der</strong> SICAV und SICAF richtet sich<br />

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft.<br />

5<br />

Die Verantwortlichkeit <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> richtet<br />

sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft.<br />

Art. 146 KAG<br />

Solidarität und Rückgriff<br />

1<br />

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so haftet die einzelne Person mit<br />

den an<strong>der</strong>n solidarisch, soweit ihr <strong>der</strong> Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und<br />

<strong>der</strong> Umstände persönlich zurechenbar ist.<br />

125<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

234<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).

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