Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 139–144 KAG Art. 142 KKV Art. 110 KKV-FINMA Art. 142 KKV Form der einzureichenden Dokumente (Art. 1 und 144 KAG) 1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente die Form der Zustellung an die FINMA bestimmen: a. der Prospekte und vereinfachten Prospekte; b der Dokumente nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e des Gesetzes; c. der Jahres- und Halbjahresberichte. 2 Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen. Art. 110 KKV-FINMA 124 Stamm- und Bewegungsdaten, Dokumente (Art. 144 Abs. 1 KAG und Art. 142 KKV) 1 Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen melden Stamm- und Bewegungsdaten gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen. 2 Die Form der Meldungen und der Zustellungsempfänger sind aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich. 3 Die Form gewisser einzureichender Dokumente und der Zustellungsempfänger sind aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich. 124 4. Titel: Erhebung von Daten. 233

3. Teil: Gesetz und Verordnungen 6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Verantwortlichkeit 6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Verantwortlichkeit Art. 145 KAG Grundsatz 1 Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, dem Vertrieb, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen: a. der Fondsleitung, b. der SICAV, c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, d. der SICAF, e. der Depotbank, f. der Vertriebsträger, g. des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, h. der Prüfgesellschaft, i. des Liquidators. 2 Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten und den Vertreter der Anlegergemeinschaft. 125 3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten bleiben die Artikel 31 Absatz 5 und 73 Absatz 2. 4 Die Verantwortlichkeit der Organe der Fondsleitung, der SICAV und SICAF richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft. 5 Die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft. Art. 146 KAG Solidarität und Rückgriff 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so haftet die einzelne Person mit den andern solidarisch, soweit ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. 125 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 234 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Art. 139–144 KAG<br />

Art. 142 KKV<br />

Art. 110 KKV-FINMA<br />

Art. 142 KKV Form <strong>der</strong> einzureichenden Dokumente<br />

(Art. 1 und 144 KAG)<br />

1<br />

Die FINMA kann insbeson<strong>der</strong>e für die folgenden Dokumente die Form <strong>der</strong> Zustellung an die FINMA<br />

bestimmen:<br />

a. <strong>der</strong> Prospekte und vereinfachten Prospekte;<br />

b <strong>der</strong> Dokumente nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e des Gesetzes;<br />

c. <strong>der</strong> Jahres- und Halbjahresberichte.<br />

2<br />

Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.<br />

Art. 110 KKV-FINMA 124<br />

Stamm- und Bewegungsdaten, Dokumente<br />

(Art. 144 Abs. 1 KAG und Art. 142 KKV)<br />

1<br />

Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>, SICAF und Vertreter<br />

ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> melden Stamm- und Bewegungsdaten gemäss dem Anhang<br />

zu dieser Verordnung <strong>der</strong> von ihnen verwalteten o<strong>der</strong> vertretenen <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Die Form <strong>der</strong> Meldungen und <strong>der</strong> Zustellungsempfänger sind aus dem Anhang zu dieser Verordnung<br />

ersichtlich.<br />

3<br />

Die Form gewisser einzureichen<strong>der</strong> Dokumente und <strong>der</strong> Zustellungsempfänger sind aus dem Anhang<br />

zu dieser Verordnung ersichtlich.<br />

124<br />

4. Titel: Erhebung von Daten.<br />

233

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