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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

5. Titel: Prüfung und Aufsicht<br />

2. Kapitel: Aufsicht<br />

Art. 139 KAG 121 Auskunftspflicht<br />

Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen <strong>der</strong> FINMA alle<br />

Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.<br />

Art. 140 KAG<br />

Zustellung von Urteilen<br />

Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen <strong>der</strong> FINMA die Urteile, die sie in<br />

Streitigkeiten zwischen einer dem Gesetz unterstellten Person o<strong>der</strong> Gesellschaft und Anlegerinnen<br />

und Anlegern fällen, in vollständiger Ausfertigung kostenlos zu.<br />

Art. 141 und 142 KAG 122<br />

Art. 143 KAG 123 Grenzüberschreitende Prüfungen<br />

Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in <strong>der</strong> Schweiz Informationen<br />

einsehen wollen, welche direkt o<strong>der</strong> indirekt einzelne Anlegerinnen o<strong>der</strong> Anleger<br />

betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden<br />

Finanzmarktaufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom<br />

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.<br />

Art. 144 KAG<br />

Erhebung von Daten<br />

1<br />

Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit<br />

und über die Entwicklung <strong>der</strong> von ihnen verwalteten o<strong>der</strong> vertretenen <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

zu gewährleisten o<strong>der</strong> ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben; sie kann diese Daten durch<br />

Dritte erheben lassen.<br />

2<br />

Beauftragte Dritte haben über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.<br />

3<br />

Die statistischen Meldepflichten gegenüber <strong>der</strong> Schweizerischen Nationalbank, die das<br />

Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 vorschreibt, sowie die Befugnis <strong>der</strong> FINMA und<br />

<strong>der</strong> Schweizerischen Nationalbank, Daten auszutauschen, bleiben vorbehalten.<br />

121<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

122<br />

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung<br />

seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

123<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

232<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).

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