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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 100–105 KKV-FINMA<br />

Art. 103 KKV-FINMA<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Prüfgesellschaft an<strong>der</strong>er Beauftragten<br />

(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung) 102<br />

1<br />

Delegiert die SICAV die Administration an eine Fondsleitung, die nicht von <strong>der</strong> gleichen Prüfgesellschaft<br />

geprüft wird, so sorgen die beiden Prüfgesellschaften für eine enge Zusammenarbeit.<br />

2<br />

Beauftragt die Fondsleitung, die SICAV, die Kommanditgesellschaft für kollektive Anlagen o<strong>der</strong> die<br />

SICAF eine Vermögensverwalterin o<strong>der</strong> Vermögensverwalter, so sorgen die beiden Prüfgesellschaften<br />

für eine Zusammenarbeit.<br />

3<br />

Bei Schwerpunktprüfungen stellt die Prüfgesellschaft einer fremdverwalteten SICAV auf die entsprechenden<br />

Prüfberichte <strong>der</strong> Prüfgesellschaft <strong>der</strong> beauftragten Fondsleitung ab. 103<br />

Art. 104 KKV-FINMA 104<br />

Art <strong>der</strong> Berichte<br />

(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung) 105<br />

1<br />

Die Prüfgesellschaft erstattet:<br />

a. ausführliche Prüfberichte über die Prüfung <strong>der</strong> Bewilligungsträger und <strong>der</strong> Anlagefonds sowie<br />

<strong>der</strong> nicht bewilligungspflichtigen Vertreter;<br />

b. Kurzberichte über die Prüfung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Bei <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> mit Teilvermögen ist für jedes einzeln zu berichten.<br />

3<br />

Die Berichterstattung nach Absatz 1 Buchstabe a vereinigt die Rechnungsprüfung und die Aufsichtsprüfung<br />

jeweils in einem einzigen Bericht.<br />

Art. 105 KKV-FINMA<br />

Ausführlicher Prüfbericht<br />

(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung) 106<br />

1<br />

Die Prüfgesellschaft erstattet die ausführlichen Prüfberichte innert sechs Monaten nach Abschluss<br />

des Rechnungsjahres. Die FINMA kann aus beson<strong>der</strong>en Gründen diese Frist verkürzen o<strong>der</strong> erstrecken.<br />

2<br />

Die ausführlichen Prüfberichte über die Fondsleitung beinhalten die von ihr verwalteten Anlagefonds.<br />

Stimmt das Rechnungsjahr <strong>der</strong> Fondsleitung nicht mit demjenigen <strong>der</strong> Anlagefonds überein, so sind<br />

<strong>der</strong>en Prüfberichte unter Beachtung <strong>der</strong> Fristen nach Absatz 1 als Ergänzung zum Prüfbericht über die<br />

Fondsleitung quartalsweise zu erstatten.<br />

3<br />

Sie sind knapp, eindeutig und kritisch zu verfassen und enthalten alle für die Adressaten wesentlichen<br />

Feststellungen.<br />

102<br />

Fassung gemäss Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

103<br />

Fassung gemäss Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

104<br />

3. Titel: Prüfung und Prüfberichte;<br />

2. Kapitel: Prüfberichte;<br />

1. Abschnitt: Berichterstattung.<br />

105<br />

Fassung gemäss Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

106<br />

Fassung gemäss Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

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