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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

5. Titel: Prüfung und Aufsicht<br />

1. Kapitel: Prüfung<br />

d. die Compliance;<br />

e. die ordnungsgemässe Funktion des Informationsflusses zwischen den Bewilligungsträgern und<br />

ihren Beauftragten.<br />

4<br />

Ergibt die Zwischenprüfung Ordnungsmässigkeit, so ist dies in den ausführlichen Prüfbericht zu<br />

übernehmen. An<strong>der</strong>nfalls benachrichtigt die Prüfgesellschaft unverzüglich die FINMA und reicht ihr<br />

innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenprüfung ein.<br />

5<br />

Bei Verstössen o<strong>der</strong> Missständen von nur geringfügiger Bedeutung, namentlich bei solchen, die das<br />

Vermögen <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage in keiner Weise gefährden, kann die Prüfgesellschaft nach<br />

Artikel 27 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 vorgehen, statt die FINMA<br />

unverzüglich zu benachrichtigen. Die Bereinigung solcher geringfügiger Verstösse o<strong>der</strong> Missstände ist<br />

im ausführlichen Prüfbericht aufzuführen. 97<br />

Art. 100 und 101 KKV-FINMA 98<br />

Art. 102 KKV-FINMA 99<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Prüfgesellschaft <strong>der</strong> Depotbank<br />

(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung) 100<br />

1<br />

Die Prüfgesellschaft <strong>der</strong> Depotbank prüft von sich aus, ob die Depotbank ihre Pflichten gemäss KAG,<br />

Verordnungen und Vertrag einhält.<br />

2<br />

Stellt die Prüfgesellschaft <strong>der</strong> Depotbank Mängel in <strong>der</strong> Organisation o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Depotbank,<br />

Verletzungen des KAG, <strong>der</strong> Verordnungen, <strong>der</strong> Statuten o<strong>der</strong> des Fondsreglements durch die<br />

Depotbank, die Fondsleitung beziehungsweise die SICAV o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte fest o<strong>der</strong> erhält sie<br />

Anhaltspunkte dafür, dass <strong>der</strong>en Organe, Beauftragte o<strong>der</strong> nahe stehende Personen ihre Pflichten,<br />

namentlich die Treuepflicht, verletzt haben, so benachrichtigt sie unverzüglich die FINMA und die<br />

Prüfgesellschaft <strong>der</strong> Fondsleitung beziehungsweise <strong>der</strong> SICAV.<br />

3<br />

Die Prüfgesellschaft <strong>der</strong> Depotbank stellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres<br />

<strong>der</strong> Fondsleitung beziehungsweise <strong>der</strong> SICAV <strong>der</strong> FINMA und <strong>der</strong> Prüfgesellschaft <strong>der</strong> Fondsleitung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> SICAV einen auf die <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> bezogenen Bericht über die Aufsichtsprüfung<br />

zu; sie hat allfällige Beanstandungen in den Bericht über die Aufsichtsprüfung <strong>der</strong> Depotbank<br />

aufzunehmen.<br />

4<br />

und 5 … 101<br />

97<br />

Fassung gemäss Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

98<br />

Aufgehoben durch Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

99<br />

3. Titel: Prüfung und Prüfberichte;<br />

1. Kapitel: Prüfung;<br />

7. Abschnitt: Zusammenarbeit <strong>der</strong> Prüfgesellschaften.<br />

100<br />

Fassung gemäss Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

101<br />

Aufgehoben durch Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

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