Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 126 KAG Art. 133–140 KKV 5. Titel: Prüfung 83 und Aufsicht 1. Kapitel: Prüfung Art. 126 KAG Auftrag 1 Folgende Personen müssen eine von der FINMA zugelassene 84 Prüfgesellschaft beauftragen: a. die Fondsleitung für sich selbst und für die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. die SICAV; c. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. die SICAF; e. die Vermögensverwalterin und der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen; f. der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. 2 … 85 3 Von der gleichen Prüfgesellschaft zu prüfen sind: a. die Fondsleitung und die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. die SICAV und die gegebenenfalls von ihr nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragte Fondsleitung. 4 Die FINMA kann in den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b Ausnahmen gestatten. Art. 134 –139 KKV 86 Art. 140 KKV 87 83 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 84 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 85 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). 86 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161). 87 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161). 223

3. Teil: Gesetz und Verordnungen 5. Titel: Prüfung und Aufsicht 1. Kapitel: Prüfung Art. 127 KAG 88 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer 1 Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer richten sich nach Artikel 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007. 2 Der Bundesrat kann zusätzliche oder erleichterte Zulassungsvoraussetzungen erlassen. Die Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bleiben vorbehalten. Art. 128 KAG 89 Aufgaben der Prüfgesellschaft 1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unangemeldet Zwischenprüfungen durch. Sie prüft jährlich namentlich: a. die Jahresrechnung des Anlagefonds, der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und der SICAF; b. die Jahresrechnung jeder zum Immobilienfonds oder zur Immobilieninvestmentgesellschaft gehörenden Immobiliengesellschaft; c. den Prospekt und den vereinfachten Prospekt; d. die Jahresrechnung der Fondsleitung, der Vermögensverwalterin oder des Vermögensverwalters schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. 2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen. Art. 83 KKV-FINMA 90 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung und Umfang der Prüfungen (Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung) 91 1 Die jährlichen Prüfungen nach Artikel 128 Absatz 1 KAG werden unterteilt in die Rechnungsprüfung und die Aufsichtsprüfung. Die Unterteilung erfolgt im Hinblick auf die Berichterstattung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a. 88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). 89 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). 90 3. Titel: Prüfung und Prüfberichte; 1. Kapitel: Prüfung. 91 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). 224

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

5. Titel: Prüfung und Aufsicht<br />

1. Kapitel: Prüfung<br />

Art. 127 KAG 88 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende<br />

Prüferinnen und Prüfer<br />

1<br />

Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer<br />

richten sich nach Artikel 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007.<br />

2<br />

Der Bundesrat kann zusätzliche o<strong>der</strong> erleichterte Zulassungsvoraussetzungen erlassen.<br />

Die Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bleiben vorbehalten.<br />

Art. 128 KAG 89 Aufgaben <strong>der</strong> Prüfgesellschaft<br />

1<br />

Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen<br />

und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unangemeldet Zwischenprüfungen<br />

durch. Sie prüft jährlich namentlich:<br />

a. die Jahresrechnung des Anlagefonds, <strong>der</strong> SICAV, <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> und <strong>der</strong> SICAF;<br />

b. die Jahresrechnung je<strong>der</strong> zum Immobilienfonds o<strong>der</strong> zur Immobilieninvestmentgesellschaft<br />

gehörenden Immobiliengesellschaft;<br />

c. den Prospekt und den vereinfachten Prospekt;<br />

d. die Jahresrechnung <strong>der</strong> Fondsleitung, <strong>der</strong> Vermögensverwalterin o<strong>der</strong> des Vermögensverwalters<br />

schweizerischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> sowie des Vertreters ausländischer<br />

kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Prüfung, zur Form <strong>der</strong> Berichterstattung und zu den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Prüfgesellschaft.<br />

Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten<br />

zu erlassen.<br />

Art. 83 KKV-FINMA 90 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung<br />

und Umfang <strong>der</strong> Prüfungen<br />

(Art. 128 Abs. 2 KAG, Art. 20 Finanzmarktprüfverordnung) 91<br />

1<br />

Die jährlichen Prüfungen nach Artikel 128 Absatz 1 KAG werden unterteilt in die Rechnungsprüfung<br />

und die Aufsichtsprüfung. Die Unterteilung erfolgt im Hinblick auf die Berichterstattung nach Artikel<br />

104 Absatz 1 Buchstabe a.<br />

88<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

89<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

90<br />

3. Titel: Prüfung und Prüfberichte;<br />

1. Kapitel: Prüfung.<br />

91<br />

Fassung gemäss Ziff. I 1 <strong>der</strong> V <strong>der</strong> FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen<br />

an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).<br />

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