Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 121–125 KAG Art. 127–132 KKV 2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Art. 123 KAG Auftrag 1 Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus öffentlich vertrieben, so müssen die Fondsleitung und die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragen. Vorbehalten bleibt Artikel 122. 2 Die Fondsleitung und die Gesellschaft verpflichten sich, dem Vertreter alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben braucht. Art. 124 KAG Pflichten 1 Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und der FINMA. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden. 2 Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der FINMA zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen. Art. 125 KAG Erfüllungsort 1 Der Erfüllungsort für die in der Schweiz vertriebenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters. 2 Er besteht nach einem Bewilligungsentzug oder nach der Auflösung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage am Sitz des Vertreters weiter. Art. 131 KKV Mindestkapital und Sicherheitsleistung (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) 1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss bar einbezahlt sein. 2 Im Übrigen gelten die Artikel 19 und 20 sinngemäss. Art. 132 KKV Berufshaftpflichtversicherung (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Der Vertreter schliesst eine seiner Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung ab von mindestens 1 Million Franken, abzüglich des Mindestkapitals beziehungsweise der effektiven Sicherheitsleistung gemäss Artikel 131. 221

3. Teil: Gesetz und Verordnungen 4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen 2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Art. 133 KKV Publikations- und Meldevorschriften (Art. 75–77, 83 Abs. 4, 124 Abs. 2 und 156 Abs. 1 KAG) 1 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die massgeblichen Dokumente wie Prospekt und vereinfachten Prospekt, Statuten oder Fondsvertrag sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet. 2 In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben: a. das Herkunftsland der kollektiven Kapitalanlage; b. der Vertreter; c. die Zahlstelle; d. der Ort, wo die massgeblichen Dokumente wie Prospekt und vereinfachter Prospekt, Statuten oder Fondsvertrag sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können. 3 Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der FINMA unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der massgeblichen Dokumente unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. 82 Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss. 4 Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen. 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571). 222

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

4. Titel: Ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Art. 133 KKV<br />

Publikations- und Meldevorschriften<br />

(Art. 75–77, 83 Abs. 4, 124 Abs. 2 und 156 Abs. 1 KAG)<br />

1<br />

Der Vertreter einer ausländischen <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage veröffentlicht die massgeblichen Dokumente<br />

wie Prospekt und vereinfachten Prospekt, Statuten o<strong>der</strong> Fondsvertrag sowie den Jahres- und<br />

Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die FINMA kann die Publikation in einer an<strong>der</strong>en Sprache<br />

zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.<br />

2<br />

In den Publikationen und in <strong>der</strong> Werbung sind anzugeben:<br />

a. das Herkunftsland <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage;<br />

b. <strong>der</strong> Vertreter;<br />

c. die Zahlstelle;<br />

d. <strong>der</strong> Ort, wo die massgeblichen Dokumente wie Prospekt und vereinfachter Prospekt, Statuten<br />

o<strong>der</strong> Fondsvertrag sowie <strong>der</strong> Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.<br />

3<br />

Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte <strong>der</strong> FINMA unverzüglich ein, meldet ihr<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> massgeblichen Dokumente unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen.<br />

82 Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss.<br />

4<br />

Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen.<br />

82<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).<br />

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