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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 121–125 KAG<br />

Art. 127–132 KKV<br />

2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Art. 123 KAG<br />

Auftrag<br />

1<br />

Werden ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> in o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schweiz aus öffentlich vertrieben,<br />

so müssen die Fondsleitung und die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung <strong>der</strong> Pflichten nach Artikel 124 beauftragen. Vorbehalten bleibt Artikel 122.<br />

2<br />

Die Fondsleitung und die Gesellschaft verpflichten sich, dem Vertreter alle Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben braucht.<br />

Art. 124 KAG<br />

Pflichten<br />

1<br />

Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen<br />

und Anlegern und <strong>der</strong> FINMA. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden.<br />

2<br />

Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln<br />

von Branchenorganisationen ein, die von <strong>der</strong> FINMA zum Mindeststandard<br />

erklärt worden sind. Seine Identität ist in je<strong>der</strong> Publikation zu nennen.<br />

Art. 125 KAG Erfüllungsort<br />

1<br />

Der Erfüllungsort für die in <strong>der</strong> Schweiz vertriebenen Anteile <strong>der</strong> ausländischen <strong>kollektiven</strong><br />

Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.<br />

2<br />

Er besteht nach einem Bewilligungsentzug o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> ausländischen<br />

<strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage am Sitz des Vertreters weiter.<br />

Art. 131 KKV<br />

Mindestkapital und Sicherheitsleistung<br />

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)<br />

1<br />

Der Vertreter ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> muss über ein Mindestkapital von 100 000<br />

Franken verfügen. Dieses muss bar einbezahlt sein.<br />

2<br />

Im Übrigen gelten die Artikel 19 und 20 sinngemäss.<br />

Art. 132 KKV<br />

Berufshaftpflichtversicherung<br />

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)<br />

Der Vertreter schliesst eine seiner Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung ab<br />

von mindestens 1 Million Franken, abzüglich des Mindestkapitals beziehungsweise <strong>der</strong> effektiven<br />

Sicherheitsleistung gemäss Artikel 131.<br />

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