27.12.2014 Aufrufe

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

4. Titel: Ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1. Kapitel: Begriff und Genehmigung<br />

Art. 127 KKV<br />

Bezeichnung <strong>der</strong> ausländischen <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage<br />

(Art. 120 Abs. 2 Bst. c und 122 KAG) 80<br />

Trägt eine ausländische kollektive Kapitalanlage eine Bezeichnung, die zu Täuschung o<strong>der</strong> Verwechslung<br />

Anlass gibt o<strong>der</strong> geben kann, so kann die FINMA einen erläuternden Zusatz vorschreiben.<br />

Art. 128 KKV<br />

Schriftlicher Vertretungs- und Zahlstellenvertrag<br />

(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)<br />

1<br />

Die ausländische Fondsleitung beziehungsweise -gesellschaft hat den Nachweis des Abschlusses<br />

eines schriftlichen Vertretungsvertrages zwischen ihr und dem Vertreter zu erbringen.<br />

2<br />

Die ausländische Fondsleitung beziehungsweise -gesellschaft sowie die Depotbank haben den<br />

Nachweis des Abschlusses eines schriftlichen Zahlstellenvertrages zwischen ihnen und <strong>der</strong> Zahlstelle<br />

zu erbringen.<br />

Art. 129 KKV 81<br />

Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren<br />

(Art. 120 Abs. 3 KAG)<br />

Die FINMA kann im Einzelfall für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes<br />

Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde<br />

genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.<br />

Art. 130 KKV<br />

Dahinfallen <strong>der</strong> Genehmigung<br />

(Art. 15 und 120 KAG)<br />

Die Genehmigung für ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> nach den Artikeln 15 und 120 des Gesetzes<br />

fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage die<br />

Genehmigung entzieht.<br />

Art. 121 KAG Zahlstelle<br />

1<br />

Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 vorzusehen.<br />

2<br />

Die Anlegerinnen und Anleger können die Ausgabe und Rücknahme <strong>der</strong> Anteile bei <strong>der</strong><br />

Zahlstelle verlangen.<br />

Art. 122 KAG<br />

Staatsverträge<br />

Der Bundesrat ist befugt, auf <strong>der</strong> Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger<br />

Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, die für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

aus den Vertragsstaaten anstelle <strong>der</strong> Genehmigungspflicht eine blosse Meldepflicht<br />

vorsehen.<br />

80<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).<br />

81<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 <strong>der</strong> Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit<br />

220<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.161).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!