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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 114–120 KAG<br />

Art. 126 KKV<br />

4. Titel: Ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1. Kapitel: Begriff und Genehmigung<br />

Art. 119 KAG<br />

Begriff<br />

1<br />

Als ausländische <strong>offen</strong>e kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> gelten:<br />

a. Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>n Vertrags mit ähnlicher<br />

Wirkung zum Zweck <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage geäufnet wurden und von einer<br />

Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden;<br />

b. Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, <strong>der</strong>en<br />

Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger<br />

gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft selbst o<strong>der</strong> einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen<br />

<strong>Recht</strong>sanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.<br />

2<br />

Als ausländische geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> gelten Gesellschaften und ähnliche<br />

Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, <strong>der</strong>en Zweck die kollektive Kapitalanlage<br />

ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

selbst o<strong>der</strong> einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen <strong>Recht</strong>sanspruch auf Rückzahlung<br />

ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.<br />

Art. 120 KAG<br />

Genehmigungspflicht<br />

1<br />

Werden ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> in o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schweiz aus öffentlich vertrieben,<br />

so bedürfen <strong>der</strong>en massgebende Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten o<strong>der</strong><br />

Fondsvertrag <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> FINMA.<br />

2<br />

Die Genehmigung wird erteilt, wenn:<br />

a. die kollektive Kapitalanlage im Sitzstaat <strong>der</strong> Fondsleitung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft einer<br />

dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht untersteht;<br />

b. die Fondsleitung o<strong>der</strong> die Gesellschaft hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und<br />

Anlagepolitik mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind;<br />

c. die Bezeichnung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage nicht zu Täuschung o<strong>der</strong> Verwechslung<br />

Anlass gibt;<br />

d. für die in <strong>der</strong> Schweiz vertriebenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet<br />

sind.<br />

3<br />

Der Bundesrat kann für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes<br />

Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen<br />

Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.<br />

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