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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

3. Titel: Geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital<br />

Art. 114 KAG<br />

Depot- und Zahlstelle<br />

Die SICAF muss eine Depot- und eine Zahlstelle haben.<br />

Art. 115 KAG<br />

Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen<br />

1<br />

Die SICAF regelt die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung<br />

sowie die mit den Anlagen verbundenen Risiken in den Statuten und im Anlagereglement.<br />

2<br />

Für die Anlagen gelten Artikel 69 und sinngemäss die Artikel 64, 70 und 71.<br />

3<br />

Über Än<strong>der</strong>ungen des Anlagereglements entscheidet die Generalversammlung mit <strong>der</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> vertretenen Aktienstimmen.<br />

Art. 126 KKV<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Statuten und des Anlagereglements<br />

(Art. 115 Abs. 3 KAG)<br />

Die SICAF veröffentlicht in den Publikationsorganen die von <strong>der</strong> Generalversammlung beschlossenen<br />

und von <strong>der</strong> FINMA genehmigten wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Statuten und des Anlagereglements<br />

mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Än<strong>der</strong>ungen im Wortlaut kostenlos bezogen<br />

werden können.<br />

Art. 116 KAG<br />

Prospekt<br />

Die SICAF erstellt einen Prospekt. Für diesen gelten die Artikel 75 und 77 sinngemäss.<br />

Art. 117 KAG<br />

Rechenschaftsablage<br />

Für die Rechenschaftsablage kommen neben den aktienrechtlichen Bestimmungen über<br />

die Rechnungslegung die Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und c–i, Absätze 2–4 sowie<br />

Artikel 90 sinngemäss zur Anwendung.<br />

Art. 118 KAG<br />

Prüfgesellschaft<br />

Die SICAF bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).<br />

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