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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 106–113 KAG<br />

Art. 122–125 KKV<br />

rische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von<br />

Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.<br />

2<br />

Sie darf die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten<br />

Verwaltung liegt.<br />

Art. 123 KKV Zulässige Anlagen<br />

(Art. 110 KAG)<br />

1<br />

Die Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds sind sinngemäss anwendbar.<br />

2<br />

Die FINMA kann weitere Anlagen zulassen.<br />

Art. 111 KAG Firma<br />

1<br />

Die Firma <strong>der</strong> Gesellschaft muss die Bezeichnung <strong>der</strong> <strong>Recht</strong>sform o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Abkürzung<br />

(SICAF) enthalten.<br />

2<br />

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Firma <strong>der</strong><br />

Aktien gesellschaft zur Anwendung.<br />

Art. 112 KAG<br />

Verhältnis zum Obligationenrecht<br />

Sofern dieses Gesetz nichts an<strong>der</strong>es vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes<br />

über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.<br />

Art. 124 KKV Publikationsorgane<br />

(Art. 112 KAG)<br />

Artikel 39 gilt sinngemäss.<br />

Art. 113 KAG Aktien<br />

1<br />

Die Aktien sind vollständig liberiert.<br />

2<br />

Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien<br />

ist untersagt.<br />

3<br />

Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel<br />

82.<br />

Art. 125 KKV Zwangsrückkauf<br />

(Art. 113 Abs. 3 KAG)<br />

Artikel 111 gilt sinngemäss.<br />

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