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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 101–105 KAG<br />

Art. 119–121 KKV<br />

Art. 103 KAG Anlagen<br />

1<br />

Die Gesellschaft tätigt Anlagen in Risikokapital.<br />

2<br />

Der Bundesrat kann auch an<strong>der</strong>e Anlagen zulassen.<br />

Art. 120 KKV<br />

Risikokapital<br />

(Art. 103 Abs. 1 KAG)<br />

1<br />

Risikokapital dient in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> direkten o<strong>der</strong> indirekten Finanzierung von Unternehmungen und<br />

Projekten in grundsätzlicher Erwartung eines überdurchschnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer<br />

überdurchschnittlichen Verlustwahrscheinlichkeit.<br />

2<br />

Die Finanzierung kann insbeson<strong>der</strong>e erfolgen über:<br />

a. Eigenkapital;<br />

b. Fremdkapital;<br />

c. Mischformen von Eigen- und Fremdkapital wie Mezzanine-Finanzierungen.<br />

Art. 121 KKV<br />

An<strong>der</strong>e Anlagen<br />

(Art. 103 Abs. 2 KAG)<br />

1<br />

Zulässig sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a. Bau- und Immobilienprojekte;<br />

b. alternative Anlagen.<br />

2<br />

Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.<br />

Art. 104 KAG<br />

Konkurrenzverbot<br />

1<br />

Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind ohne Zustimmung <strong>der</strong> Komplementäre<br />

berechtigt, für eigene und für fremde Rechnung an<strong>der</strong>e Geschäfte zu betreiben und sich an<br />

an<strong>der</strong>en Unternehmen zu beteiligen.<br />

2<br />

Sofern <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag nichts an<strong>der</strong>es vorsieht, dürfen die Komplementäre ohne<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Kommanditärinnen und Kommanditäre für eigene und für fremde Rechnung<br />

an<strong>der</strong>e Geschäfte betreiben und sich an an<strong>der</strong>en Unternehmen beteiligen, sofern dies<br />

<strong>offen</strong> gelegt wird und die Interessen <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />

Art. 105 KAG Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären<br />

1<br />

Sofern dies <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann <strong>der</strong> Komplementär über den Ein- und<br />

Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen.<br />

2<br />

Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den Ausschluss von Gesellschaftern <strong>der</strong><br />

Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten.<br />

3<br />

Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel<br />

82.<br />

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