Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 98–100 KAG Art. 141, 117–118 KKV 3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Art. 98 KAG Begriff 1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme). 2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein. 3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein. Art. 117 KKV Zweck (Art. 98 Abs. 1 KAG) Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen. Art. 118 KKV Komplementäre (Art. 98 Abs. 2 KAG) 1 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 des Gesetzes sinngemäss. 2 Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplementäre, so müssen sie zusammen über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen. 3 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 sinngemäss. Art. 99 KAG Verhältnis zum Obligationenrecht Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung. Art. 100 KAG Handelsregister 1 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister. 213

3. Teil: Gesetz und Verordnungen 3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen 2 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. Art. 101 KAG Firma Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform enthalten. Art. 102 KAG Gesellschaftsvertrag und Prospekt 1 Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck; c. die Firma und den Sitz der Komplementäre; d. den Betrag der gesamten Kommanditsumme; e. die Dauer; f. die Bedingungen über den Ein- und Austritt der Kommanditärinnen und Kommanditäre; g. die Führung eines Registers der Kommanditärinnen und Kommanditäre; h. die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung, die mit der Anlage verbundenen Risiken sowie die Anlagetechniken; i. die Delegation der Geschäftsführung sowie der Vertretung; j. den Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle. 2 Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform. 3 Der Prospekt konkretisiert namentlich die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe h. Art. 119 KKV Gesellschaftsvertrag (Art. 9 Abs. 3 und 102 KAG) 1 Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. 2 Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Tätigkeit qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. 3 Die geschäftsführenden Personen der Komplementäre können sich als Kommanditärinnen oder Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern: a. der Gesellschaftsvertrag es vorsieht; b. die Beteiligung aus ihrem Privatvermögen stammt; und c. die Beteiligung bei der Lancierung gezeichnet wird. 4 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten. 214

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

3. Titel: Geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

2<br />

Die Anmeldung <strong>der</strong> einzutragenden Tatsachen o<strong>der</strong> ihre Än<strong>der</strong>ung müssen von allen Komplementären<br />

beim Handelsregister unterzeichnet o<strong>der</strong> schriftlich mit beglaubigten Unterschriften<br />

eingereicht werden.<br />

Art. 101 KAG<br />

Firma<br />

Die Firma <strong>der</strong> Gesellschaft muss die Bezeichnung <strong>der</strong> <strong>Recht</strong>sform enthalten.<br />

Art. 102 KAG<br />

Gesellschaftsvertrag und Prospekt<br />

1<br />

Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über:<br />

a. die Firma und den Sitz;<br />

b. den Zweck;<br />

c. die Firma und den Sitz <strong>der</strong> Komplementäre;<br />

d. den Betrag <strong>der</strong> gesamten Kommanditsumme;<br />

e. die Dauer;<br />

f. die Bedingungen über den Ein- und Austritt <strong>der</strong> Kommanditärinnen und Kommanditäre;<br />

g. die Führung eines Registers <strong>der</strong> Kommanditärinnen und Kommanditäre;<br />

h. die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung, die<br />

mit <strong>der</strong> Anlage verbundenen Risiken sowie die Anlagetechniken;<br />

i. die Delegation <strong>der</strong> Geschäftsführung sowie <strong>der</strong> Vertretung;<br />

j. den Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle.<br />

2<br />

Der Gesellschaftsvertrag bedarf <strong>der</strong> Schriftform.<br />

3<br />

Der Prospekt konkretisiert namentlich die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angaben<br />

gemäss Absatz 1 Buchstabe h.<br />

Art. 119 KKV<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

(Art. 9 Abs. 3 und 102 KAG)<br />

1<br />

Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren, soweit dies<br />

im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.<br />

2<br />

Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung <strong>der</strong> Tätigkeit qualifiziert<br />

sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle <strong>der</strong> Durchführung des Auftrages<br />

sicher.<br />

3<br />

Die geschäftsführenden Personen <strong>der</strong> Komplementäre können sich als Kommanditärinnen o<strong>der</strong><br />

Kommanditäre an <strong>der</strong> Gesellschaft beteiligen, sofern:<br />

a. <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag es vorsieht;<br />

b. die Beteiligung aus ihrem Privatvermögen stammt; und<br />

c. die Beteiligung bei <strong>der</strong> Lancierung gezeichnet wird.<br />

4<br />

Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.<br />

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