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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 98–100 KAG<br />

Art. 141, 117–118 KKV<br />

3. Titel: Geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Art. 98 KAG<br />

Begriff<br />

1<br />

Die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> ist eine Gesellschaft, <strong>der</strong>en ausschliesslicher<br />

Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt<br />

(Komplementär), die an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> (Kommanditärinnen und Kommanditäre)<br />

haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (<strong>der</strong> Kommanditsumme).<br />

2<br />

Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in <strong>der</strong> Schweiz sein. Sie dürfen nur<br />

in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> als Komplementär<br />

tätig sein.<br />

3<br />

Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger<br />

nach Artikel 10 Absatz 3 sein.<br />

Art. 117 KKV<br />

Zweck<br />

(Art. 98 Abs. 1 KAG)<br />

Die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten.<br />

Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu<br />

erbringen.<br />

Art. 118 KKV Komplementäre<br />

(Art. 98 Abs. 2 KAG)<br />

1<br />

Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 des Gesetzes sinngemäss.<br />

2<br />

Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens<br />

100 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplementäre, so müssen sie zusammen über ein<br />

einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen.<br />

3<br />

Für die Komplementäre gelten die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 14 Absatz 1<br />

und 15 Absatz 1 sinngemäss.<br />

Art. 99 KAG Verhältnis zum Obligationenrecht<br />

Sofern dieses Gesetz nichts an<strong>der</strong>es vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes<br />

über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung.<br />

Art. 100 KAG<br />

Handelsregister<br />

1<br />

Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.<br />

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