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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen<br />

Art. 141 KKV 79<br />

Fortführung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage<br />

(Art. 96 KAG)<br />

1<br />

Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger und findet sich<br />

eine geeignete neue Fondsleitung o<strong>der</strong> Depotbank, so kann die FINMA die Übertragung des Fondsvertrags<br />

mit <strong>Recht</strong>en und Pflichten auf diese verfügen.<br />

2<br />

Tritt die neue Fondsleitung in den Fondsvertrag ein, so gehen die For<strong>der</strong>ungen und das Eigentum an<br />

den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und <strong>Recht</strong>en von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung<br />

über.<br />

3<br />

Liegt die Fortführung <strong>der</strong> SICAV im Interesse <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine<br />

geeignete neue SICAV, so kann die FINMA die Übertragung des Vermögens auf diese verfügen.<br />

79<br />

5. Titel: Aufsicht.<br />

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