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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen<br />

a. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;<br />

b. sie von <strong>der</strong> gleichen Fondsleitung verwaltet werden;<br />

c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich <strong>der</strong> Bestimmungen gemäss Artikel 26 Absatz 3<br />

Buchstaben b, d, e, und i des Gesetzes grundsätzlich übereinstimmen;<br />

d. am gleichen Tag die Vermögen <strong>der</strong> beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis<br />

berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;<br />

e. we<strong>der</strong> den Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen noch den Anlegerinnen und Anlegern<br />

daraus Kosten erwachsen.<br />

2<br />

Bei <strong>der</strong> Vermögensübertragung einer SICAV kommt Absatz 1 sinngemäss zur Anwendung.<br />

3<br />

Die FINMA kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögensübertragung einer SICAV, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Fall von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.<br />

Art. 115 KKV<br />

Verfahren für die Vereinigung kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

(Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)<br />

1<br />

Bei <strong>der</strong> Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden<br />

Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechen<strong>der</strong> Höhe. Der übertragende<br />

Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.<br />

2<br />

Der Fondsvertrag regelt das Verfahren <strong>der</strong> Vereinigung. Er enthält insbeson<strong>der</strong>e Bestimmungen<br />

über:<br />

a. die Information <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger;<br />

b. die Prüfungspflichten <strong>der</strong> Prüfgesellschaft bei <strong>der</strong> Vereinigung.<br />

3<br />

Die FINMA kann einen befristeten Aufschub <strong>der</strong> Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung<br />

voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.<br />

4<br />

Die Fondsleitung meldet <strong>der</strong> FINMA den Abschluss <strong>der</strong> Vereinigung.<br />

5<br />

Bei <strong>der</strong> Vermögensübertragung einer SICAV kommen die Absätze 2–4 sinngemäss zur Anwendung.<br />

Art. 96 KAG<br />

Auflösung<br />

1<br />

Der Anlagefonds wird aufgelöst:<br />

a. bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung <strong>der</strong> Fondsleitung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Depotbank;<br />

b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf;<br />

c. durch Verfügung <strong>der</strong> FINMA:<br />

1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag <strong>der</strong> Fondsleitung<br />

und <strong>der</strong> Depotbank,<br />

2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens,<br />

3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.<br />

2<br />

Die SICAV wird aufgelöst:<br />

a. bei unbestimmter Laufzeit durch Beschluss <strong>der</strong> Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre,<br />

sofern er mindestens zwei Drittel <strong>der</strong> ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich<br />

vereinigt;<br />

b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf;<br />

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