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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 92–95 KAG<br />

Art. 69, 112–114 KKV<br />

Art. 82 KKV-FINMA<br />

Art. 112 KKV<br />

Teilvermögen<br />

(Art. 92–94 KAG)<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV erstellen für eine kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen ein einziges<br />

Fondsreglement. Dieses enthält <strong>der</strong>en Bezeichnung sowie die Zusatzbezeichnungen <strong>der</strong> einzelnen<br />

Teilvermögen.<br />

2<br />

Haben die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV das <strong>Recht</strong>, weitere Teilvermögen zu eröffnen, bestehende<br />

aufzulösen o<strong>der</strong> zu vereinigen, so ist im Fondsreglement beson<strong>der</strong>s darauf hinweisen.<br />

3<br />

Die Fondsleitung und die SICAV weisen zudem im Fondsreglement darauf hin, dass:<br />

a. Vergütungen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt;<br />

b. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, den einzelnen Teilvermögen<br />

im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden;<br />

c. Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt<br />

sind, an dem sie beteiligt sind beziehungsweise dessen Aktien sie halten;<br />

d. für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das betreffende Teilvermögen<br />

haftet.<br />

4<br />

Kommissionen, die Anlegerinnen und Anlegern beim Wechsel von einem Teilvermögen zu einem<br />

an<strong>der</strong>n belastet werden, sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.<br />

5<br />

Artikel 115 ist bei <strong>der</strong> Vereinigung von Teilvermögen sinngemäss anwendbar.<br />

Art. 113 KKV<br />

SICAV mit Teilvermögen<br />

(Art. 94 KAG)<br />

Das Risiko, dass ein Teilvermögen unter Umständen für ein an<strong>der</strong>es haften muss, ist im Prospekt <strong>offen</strong><br />

zu legen.<br />

6. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung<br />

Art. 95 KAG<br />

Umstrukturierung<br />

1<br />

Folgende Umstrukturierungen sind zulässig:<br />

a. beim Anlagefonds: die Vereinigung durch Übertragung <strong>der</strong> Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;<br />

b. bei <strong>der</strong> SICAV: die Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober<br />

2003 (Art. 70 ff.).<br />

2<br />

Die Vermögensübertragung nach Absatz 1 Buchstabe b darf erst nach Genehmigung<br />

(Art. 15) durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.<br />

Art. 114 KKV Voraussetzungen für die Umstrukturierung<br />

(Art. 92 und 95 Abs. 1 KAG)<br />

1<br />

Anlagefonds o<strong>der</strong> Teilvermögen können von <strong>der</strong> Fondsleitung vereinigt werden, sofern:<br />

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