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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen<br />

Art. 82 KKV-FINMA SICAF<br />

(Art. 117 KAG)<br />

1<br />

Die Rechenschaftsablage des Einzelabschlusses richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für<br />

die <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Die Konsolidierungspflicht richtet sich nach dem OR. Die Konsolidierung kann nach international<br />

anerkannten Standards erfolgen.<br />

5. Abschnitt: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> mit Teilvermögen<br />

Art. 92 KAG<br />

Begriff<br />

Bei einer <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) stellt jedes<br />

Teilvermögen eine eigene kollektive Kapitalanlage dar und weist einen eigenen Nettoinventarwert<br />

auf.<br />

Art. 93 KAG<br />

Anlagefonds mit Teilvermögen<br />

1<br />

Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen<br />

und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind.<br />

2<br />

Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.<br />

Art. 94 KAG<br />

SICAV mit Teilvermögen<br />

1<br />

Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens<br />

beteiligt, dessen Aktien sie halten.<br />

2<br />

Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. In Verträgen mit Dritten muss<br />

die SICAV die Beschränkung <strong>der</strong> Haftung auf ein Teilvermögen <strong>offen</strong> legen. Wird die Beschränkung<br />

nicht <strong>offen</strong> gelegt, so haftet die SICAV mit ihrem gesamten Vermögen. Vorbehalten<br />

bleiben die Artikel 55 und 100 Absatz 1 des Obligationenrechtes.<br />

Art. 69 KKV<br />

Gegenstand von Umbrella-Fonds<br />

(Art. 92 ff. KAG)<br />

1<br />

Umbrella-Fonds dürfen nur Teilvermögen <strong>der</strong> gleichen Fondsart umfassen.<br />

2<br />

Als Fondsarten gelten:<br />

a. Effektenfonds;<br />

b. Immobilienfonds;<br />

c. übrige Fonds für traditionelle Anlagen;<br />

d. übrige Fonds für alternative Anlagen.<br />

3<br />

Bei <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken<br />

für jedes Teilvermögen einzeln.<br />

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