Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 72–75 KKV-FINMA h. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften; i. Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Darlehen. 2 Es enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben: a. die Adresse; b. die Gestehungskosten; c. den geschätzten Verkehrswert; d. die erzielten Bruttoerträge. 3 Soweit in kurzfristige festverzinsliche Effekten, Immobilienzertifikate oder Derivate investiert wird, sind diese ebenfalls auszuweisen. 4 Die Ende Jahr ausstehenden Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie die Darlehen und Kredite sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen. 5 Für jeden Immobilienfonds ist ein Verzeichnis der zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaften unter Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote zu publizieren. Art. 74 KKV-FINMA Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte (Art. 89 Abs. 1 Bst. e KAG) 1 Sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung der kollektiven Kapitalanlage (Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien, Bezugsrechte, Splits usw.) sind im Jahresbericht zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen. 2 Bei Immobilienfonds ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln aufzuführen. Auf Begehren einer Anlegerin oder eines Anlegers ist der vereinbarte Preis bekannt zu geben. 3 Bei Immobilienfonds sind Geschäfte zwischen kollektiven Kapitalanlagen, die von der gleichen oder von verbundenen Fondsleitungen oder SICAV verwaltet werden, speziell auszuweisen. 4 Die im Laufe des Geschäftsjahres gewährten Hypotheken und hypothekarisch sichergestellten Darlehen, die vor Abschluss des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen. 5 Die im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommenen Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie Darlehen und Kredite, die vor Abschluss des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen. Art. 75 KKV-FINMA Veränderung des Nettofondsvermögens (Art. 89 KAG) 1 Für jede kollektive Kapitalanlage ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettofondsvermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in: a. Nettofondsvermögen zu Beginn des Berichtsjahres; b. Ausschüttungen; c Saldo aus dem Anteilverkehr; d. Gesamterfolg; e. Nettofondsvermögen am Ende des Berichtsjahres. 2 Im Weiteren ist die Anteilstatistik des Berichtsjahres auszuweisen (Art. 89 Abs. 1 Bst. b KAG). 205
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen Art. 76 KKV-FINMA Angaben früherer Jahre (Art. 91 KAG) 1 Im Jahresbericht und Halbjahresbericht sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung auch die Angaben des Vorjahres auszuweisen. 2 Der Jahresbericht umfasst zusätzlich eine Aufstellung über das Nettofondsvermögen sowie den Inventarwert pro Anteil der vergangenen drei Berichtsjahre. Stichtag ist der letzte Tag des Berichtsjahres. Art. 77 KKV-FINMA 76 Verwendung des Erfolges (Art. 89 Abs. 1 Bst. a KAG) 1 Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolges ist mindestens zu gliedern in: a. Nettoertrag des Rechnungsjahres; b. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres; c. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre; d. Vortrag des Vorjahres; e. zur Verteilung verfügbarer Erfolg; f. zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg; g. zur Wiederanlage zurückbehaltener Ertrag; h. Vortrag auf neue Rechnung. 2 Es dürfen keine Reserven gebildet werden. Art. 78 KKV-FINMA Ausschüttungen (Art. 91 KAG) 1 Zwischenausschüttungen aus Erträgen sind nur erlaubt, wenn dies im Fondsreglement vorgesehen ist. 2 Kapitalgewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Ausschüttung muss im Fondsreglement vorgesehen sein. b. Die Kapitalgewinne müssen realisiert sein. c. Es darf sich um keine Zwischenausschüttungen handeln. 3 Die Ausschüttung von Kapitalgewinnen ist auch zulässig, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen. 4 Es dürfen keine Tantiemen ausgerichtet werden. 76 2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht; 4. Kapitel: Rechenschaftsablage bei offenen kollektiven Kapitalanlagen; 3. Abschnitt: Verwendung des Erfolges und Ausschüttungen. 206
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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />
2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen<br />
Art. 76 KKV-FINMA<br />
Angaben früherer Jahre<br />
(Art. 91 KAG)<br />
1<br />
Im Jahresbericht und Halbjahresbericht sind in <strong>der</strong> Vermögensrechnung beziehungsweise <strong>der</strong> Bilanz<br />
und <strong>der</strong> Erfolgsrechnung auch die Angaben des Vorjahres auszuweisen.<br />
2<br />
Der Jahresbericht umfasst zusätzlich eine Aufstellung über das Nettofondsvermögen sowie den Inventarwert<br />
pro Anteil <strong>der</strong> vergangenen drei Berichtsjahre. Stichtag ist <strong>der</strong> letzte Tag des Berichtsjahres.<br />
Art. 77 KKV-FINMA 76<br />
Verwendung des Erfolges<br />
(Art. 89 Abs. 1 Bst. a KAG)<br />
1<br />
Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolges ist mindestens zu glie<strong>der</strong>n in:<br />
a. Nettoertrag des Rechnungsjahres;<br />
b. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres;<br />
c. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;<br />
d. Vortrag des Vorjahres;<br />
e. zur Verteilung verfügbarer Erfolg;<br />
f. zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg;<br />
g. zur Wie<strong>der</strong>anlage zurückbehaltener Ertrag;<br />
h. Vortrag auf neue Rechnung.<br />
2<br />
Es dürfen keine Reserven gebildet werden.<br />
Art. 78 KKV-FINMA<br />
Ausschüttungen<br />
(Art. 91 KAG)<br />
1<br />
Zwischenausschüttungen aus Erträgen sind nur erlaubt, wenn dies im Fondsreglement vorgesehen<br />
ist.<br />
2<br />
Kapitalgewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a. Die Ausschüttung muss im Fondsreglement vorgesehen sein.<br />
b. Die Kapitalgewinne müssen realisiert sein.<br />
c. Es darf sich um keine Zwischenausschüttungen handeln.<br />
3<br />
Die Ausschüttung von Kapitalgewinnen ist auch zulässig, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre<br />
bestehen.<br />
4<br />
Es dürfen keine Tantiemen ausgerichtet werden.<br />
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2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht;<br />
4. Kapitel: Rechenschaftsablage bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />
3. Abschnitt: Verwendung des Erfolges und Ausschüttungen.<br />
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