Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 56–63 KKV-FINMA 2 Die Gründungs- und Organisationskosten der SICAV dürfen aktiviert werden. Sie sind linear innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben. 3 Die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen sind unter den weiteren Informationen offen zu legen. Werden diese geändert, so sind zusätzlich angepasste Daten zu Informationszwecken für das Vorjahr auszuweisen. 4 Das übrige Vermögen der SICAV wird gemäss den Artikeln 57 und 58 bewertet. Art. 60 KKV-FINMA 71 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG) Für die Bewertung gelten die Artikel 57–59 sinngemäss. Art. 61 KKV-FINMA Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) (Art. 117 KAG) 1 Die Bewertung im Einzelabschluss (Art. 82 Abs. 1) erfolgt nach den aktienrechtlichen Bestimmungen. Zusätzlich sind die Verkehrswerte der Anlagen zu Informationszwecken anzugeben. 2 Die Bewertung im konsolidierten Abschluss (Art. 82 Abs. 2) kann nach international anerkannten Standards vorgenommen werden. Art. 62 KKV-FINMA 72 Grundsätze (Art. 91 KAG) 1 Die Rechenschaftsablage ist nach dem Abschlusstagprinzip vorzunehmen. 2 Aktiven und Passiven beziehungsweise Aufwand- und Ertragspositionen dürfen vorbehältlich besonderer Bestimmungen nicht miteinander verrechnet werden. Art. 63 KKV-FINMA Private Equity (Art. 88 und 108 KAG) 1 Die angewandten Bewertungsmethoden (Art. 58) sind im Jahresbericht offen zu legen. 2 Einzelne Abweichungen von den im Prospekt beziehungsweise Reglement für anwendbar erklärten Standards sind zu begründen. 3 Ist eine Anlage unter ihrem Anschaffungswert eingesetzt, so ist dieser offen zu legen. 4 Bei kollektiven Kapitalanlagen, die mehr als 10 Prozent ihres Vermögens in Private Equity anlegen können, sind mindestens folgende Angaben zu den einzelnen nach Art und Entwicklungsphase zu gliedernden Private-Equity-Anlagen zu machen, sofern deren Anteil 2 Prozent des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage übersteigt: a. Beschrieb der Anlage (Firma, Sitz, Zweck, Kapital und Beteiligungsquote); 71 2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht; 2. Kapitel: Bewertung; 3. Abschnitt: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen. 72 2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht; 3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zur Rechenschaftsablage. 197
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen b. Beschrieb der Geschäftstätigkeit und allenfalls der Entwicklungsfortschritte (Milestones); c. Angaben über die Verwaltung und die Geschäftsleitung; d. Typisierung nach Entwicklungsphase (wie «Seed», «Early Stage», «Buyout»); e. Umfang eingegangener Verpflichtungen (Commitments). Art. 64 KKV-FINMA Tochtergesellschaften (Art. 90 Abs. 1 KAG und Art. 68 KKV) 1 Werden zur Umsetzung der Anlagepolitik Tochtergesellschaften eingesetzt, so ist bei der Rechenschaftsablage (wie Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar, Käufe und Verkäufe) eine transparente wirtschaftliche Betrachtung anzuwenden. 2 Die Gesellschaften sind nach anerkannten Grundsätzen zu konsolidieren. Zu diesem Zweck ist deren Buchführung auf die Konsolidierung auszurichten. Art. 65 KKV-FINMA 73 SICAV (Art. 36 Abs. 1 Bst. b KAG, Art. 68, 70, 86 und 99 KKV) 1 Die Jahresrechnung der SICAV besteht aus der Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowie aus der Jahresrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und der Gesamtrechnung der SICAV. 2 Die Jahresrechnung weist für die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre die zulässigen Anlagen im Sinne der Artikel 70, 86 und 99 KKV aus. 3 Für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre weist die Jahresrechnung die zulässigen Anlagen im Sinne von Absatz 2 sowie das bewegliche, unbewegliche und immaterielle Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist, und die aktivierten Gründungs- und Organisationskosten (Betriebsvermögen) aus. 4 Ebenfalls weist die Jahresrechnung für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre die zulässigen Verbindlichkeiten aus. Zulässig sind kurzfristige sowie hypothekarisch gedeckte Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV eingegangen werden. 5 Die Jahresrechnungen eines oder mehrerer ausgewählter Teilvermögen für Anlegeraktionärinnen und -aktionäre dürfen nur zusammen mit der Gesamtrechnung der SICAV veröffentlicht werden. 6 Die Jahresrechnung ist Teil des Jahresberichts, der den Geschäftsbericht nach Obligationenrecht ersetzt. Art. 66 KKV-FINMA 198 Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung (Art. 91 KAG) Für den Anlagefonds und die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und –aktionäre sind die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung im Jahres- und Halbjahresbericht in der Mindestgliederung nach den Artikeln 67–71 zu veröffentlichen. 73 2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht; 4. Kapitel: Rechenschaftsablage bei offenen kollektiven Kapitalanlagen; 1. Abschnitt: Jahresrechnung.
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Art. 56–63 KKV-FINMA<br />
2<br />
Die Gründungs- und Organisationskosten <strong>der</strong> SICAV dürfen aktiviert werden. Sie sind linear innerhalb<br />
von fünf Jahren abzuschreiben.<br />
3<br />
Die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen sind unter den weiteren<br />
Informationen <strong>offen</strong> zu legen. Werden diese geän<strong>der</strong>t, so sind zusätzlich angepasste Daten zu<br />
Informationszwecken für das Vorjahr auszuweisen.<br />
4<br />
Das übrige Vermögen <strong>der</strong> SICAV wird gemäss den Artikeln 57 und 58 bewertet.<br />
Art. 60 KKV-FINMA 71 Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG)<br />
Für die Bewertung gelten die Artikel 57–59 sinngemäss.<br />
Art. 61 KKV-FINMA<br />
Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)<br />
(Art. 117 KAG)<br />
1<br />
Die Bewertung im Einzelabschluss (Art. 82 Abs. 1) erfolgt nach den aktienrechtlichen Bestimmungen.<br />
Zusätzlich sind die Verkehrswerte <strong>der</strong> Anlagen zu Informationszwecken anzugeben.<br />
2<br />
Die Bewertung im konsolidierten Abschluss (Art. 82 Abs. 2) kann nach international anerkannten<br />
Standards vorgenommen werden.<br />
Art. 62 KKV-FINMA 72<br />
Grundsätze<br />
(Art. 91 KAG)<br />
1<br />
Die Rechenschaftsablage ist nach dem Abschlusstagprinzip vorzunehmen.<br />
2<br />
Aktiven und Passiven beziehungsweise Aufwand- und Ertragspositionen dürfen vorbehältlich beson<strong>der</strong>er<br />
Bestimmungen nicht miteinan<strong>der</strong> verrechnet werden.<br />
Art. 63 KKV-FINMA<br />
Private Equity<br />
(Art. 88 und 108 KAG)<br />
1<br />
Die angewandten Bewertungsmethoden (Art. 58) sind im Jahresbericht <strong>offen</strong> zu legen.<br />
2<br />
Einzelne Abweichungen von den im Prospekt beziehungsweise Reglement für anwendbar erklärten<br />
Standards sind zu begründen.<br />
3<br />
Ist eine Anlage unter ihrem Anschaffungswert eingesetzt, so ist dieser <strong>offen</strong> zu legen.<br />
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Bei <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>, die mehr als 10 Prozent ihres Vermögens in Private Equity anlegen<br />
können, sind mindestens folgende Angaben zu den einzelnen nach Art und Entwicklungsphase zu<br />
glie<strong>der</strong>nden Private-Equity-Anlagen zu machen, sofern <strong>der</strong>en Anteil 2 Prozent des Vermögens <strong>der</strong><br />
<strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage übersteigt:<br />
a. Beschrieb <strong>der</strong> Anlage (Firma, Sitz, Zweck, Kapital und Beteiligungsquote);<br />
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2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht;<br />
2. Kapitel: Bewertung;<br />
3. Abschnitt: Geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />
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2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht;<br />
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zur Rechenschaftsablage.<br />
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