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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 90–91 KAG<br />

Art. 52–55 KKV-FINMA<br />

b. die Grundsätze <strong>der</strong> ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 662a OR).<br />

2<br />

Die Buchführung ist auf die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Jahres- und Halbjahresberichte<br />

(Art. 89 ff. KAG) auszurichten und so zu führen, dass die Rechenschaftsablage ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes Bild <strong>der</strong> Vermögenslage und des Erfolges vermittelt.<br />

3<br />

Die Transaktionen sind einschliesslich <strong>der</strong> Ausserbilanzgeschäfte sofort nach Vertragsabschluss zu<br />

erfassen.<br />

4<br />

Sie sind so aufzuzeichnen, dass die Prüfgesellschaft und die FINMA sie nachvollziehen und überprüfen<br />

können.<br />

5<br />

Durch <strong>der</strong>ivative Finanzinstrumente, Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gebundene Basiswerte<br />

sind im Inventar zu kennzeichnen.<br />

6<br />

Die Buchhaltung hat den steuerrechtlichen Erfor<strong>der</strong>nissen Rechnung zu tragen.<br />

Art. 53 KKV-FINMA<br />

Rechnungseinheit<br />

(Art. 26 Abs. 3 Bst. l, 44 und 108 KAG)<br />

1<br />

Eine fremde Währung kann als Rechnungseinheit bezeichnet werden für:<br />

a. den Anlagefonds beziehungsweise dessen Teilvermögen im Fondsreglement;<br />

b. die Teilvermögen <strong>der</strong> SICAV im Anlagereglement;<br />

c. die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> im Gesellschaftsvertrag.<br />

2<br />

Die SICAV legt zudem in ihrem Anlagereglement die für die Gesamtrechnung nach Artikel 71 massgebende<br />

Währung als Rechnungseinheit und das Umrechnungsverfahren fest.<br />

Art. 54 KKV-FINMA 68 Teilvermögen und Anteilsklassen<br />

(Art. 92–94 KAG, Art. 112 und 113 KKV)<br />

1<br />

Bei <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> mit Teilvermögen sind die Bestimmungen dieses Titels je Teilvermögen<br />

einzuhalten.<br />

2<br />

Die Teilvermögen sind in den Jahres- und Halbjahresberichten einzeln darzustellen.<br />

3<br />

Das Rechnungsjahr ist für Teilvermögen auf das gleiche Datum abzuschliessen.<br />

4<br />

Bei Anteilsklassen ist <strong>der</strong> Nettoinventarwert je Klasse auszuweisen.<br />

Art. 55 KKV-FINMA<br />

Anteil- und Anteilscheinkontrolle<br />

(Art. 11 und 73 Abs. 1 KAG)<br />

1<br />

Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und die Rücknahme <strong>der</strong> Anteile inklusive Fraktionen fortlaufend<br />

auf. Dabei erfasst sie folgende Angaben:<br />

a. das Datum <strong>der</strong> Ausgabe beziehungsweise <strong>der</strong> Rücknahme;<br />

b. die Anzahl <strong>der</strong> ausgegebenen beziehungsweise <strong>der</strong> zurückgenommenen Anteile;<br />

c. die Bruttoeinzahlung <strong>der</strong> Anlegerin o<strong>der</strong> des Anlegers beziehungsweise die Nettoauszahlung an<br />

die Anlegerin o<strong>der</strong> den Anleger;<br />

68<br />

2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht;<br />

1. Kapitel: Buchführung;<br />

2. Abschnitt: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

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