Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 84–89 KAG 4. Abschnitt: Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage Art. 87 KAG Buchführungspflicht Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gesondert Buch geführt werden. Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, kommen die Artikel 662 ff. des Obligationenrechtes zur Anwendung. Art. 88 KAG Bewertung zum Verkehrswert 1 Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zu den Kursen zu bewerten, die am Hauptmarkt bezahlt werden. 2 Andere Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind zu dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Art. 89 KAG Jahres- und Halbjahresbericht 1 Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich: a. die Jahresrechnung, bestehend aus der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, sowie die Angaben über die Verwendung des Erfolges und die Offenlegung der Kosten; b. die Zahl der im Berichtsjahr zurückgenommenen und der neu ausgegebenen Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile; c. das Inventar des Fondsvermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils auf den letzten Tag des Rechnungsjahres; d. die Grundsätze für die Bewertung sowie für die Berechnung des Nettoinventarwertes; e. eine Aufstellung der Käufe und Verkäufe; f. den Namen oder die Firma der Personen, an die Aufgaben delegiert sind; g. Angaben über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, insbesondere über: 1. Änderungen des Fondsreglements, 2. wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und Fondsreglement, 3. den Wechsel von Fondsleitung und Depotbank, 4. Änderungen der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung, der SICAV oder der Vermögensverwalterin beziehungsweise des Vermögensverwalters, 5. Rechtsstreitigkeiten; h. das Ergebnis der offenen kollektiven Kapitalanlage (Performance), allenfalls im Vergleich zu ähnlichen Anlagen (Benchmark); 193
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen i. einen Kurzbericht der Prüfgesellschaft zu den vorstehenden Angaben, bei Immobilienfonds ebenfalls zu den Angaben nach Artikel 90. 2 Die Vermögensrechnung des Anlagefonds und die Bilanz der SICAV sind zu Verkehrswerten zu erstellen. 3 Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ist ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögensrechnung beziehungsweise eine ungeprüfte Bilanz und eine Erfolgsrechnung sowie Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e. 4 Die Jahres- und Halbjahresberichte werden der FINMA spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung eingereicht. 5 Sie sind während zehn Jahren interessierten Personen kostenlos zur Einsicht zur Verfügung zu halten. Art. 90 KAG Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds 1 Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung von Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dessen Immobiliengesellschaften. Artikel 89 kommt sinngemäss zur Anwendung. 2 Die Grundstücke sind in der Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen. 3 Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufzuführen. 4 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung enthalten neben den Angaben nach Artikel 89 Angaben über die Schätzungsexperten, die Schätzungsmethoden und über die angewandten Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze. Art. 91 KAG Vorschriften der FINMA Die FINMA erlässt die weiteren Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht. Art. 52 KKV-FINMA 67 Grundsätze (Art. 87 und 91 KAG) 1 Soweit das KAG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, gelten für die Buchführung: a. die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung (Art. 957–963 des Obligationenrechts, OR); 67 2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht; 1. Kapitel: Buchführung; 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. 194
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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />
2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen<br />
i. einen Kurzbericht <strong>der</strong> Prüfgesellschaft zu den vorstehenden Angaben, bei Immobilienfonds<br />
ebenfalls zu den Angaben nach Artikel 90.<br />
2<br />
Die Vermögensrechnung des Anlagefonds und die Bilanz <strong>der</strong> SICAV sind zu Verkehrswerten<br />
zu erstellen.<br />
3<br />
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf <strong>der</strong> ersten Hälfte des Rechnungsjahres ist ein<br />
Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögensrechnung<br />
beziehungsweise eine ungeprüfte Bilanz und eine Erfolgsrechnung sowie Angaben nach<br />
Absatz 1 Buchstaben b, c und e.<br />
4<br />
Die Jahres- und Halbjahresberichte werden <strong>der</strong> FINMA spätestens gleichzeitig mit <strong>der</strong><br />
Veröffentlichung eingereicht.<br />
5<br />
Sie sind während zehn Jahren interessierten Personen kostenlos zur Einsicht zur Verfügung<br />
zu halten.<br />
Art. 90 KAG<br />
Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds<br />
1<br />
Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung von<br />
Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dessen Immobiliengesellschaften.<br />
Artikel 89 kommt sinngemäss zur Anwendung.<br />
2<br />
Die Grundstücke sind in <strong>der</strong> Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen.<br />
3<br />
Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten und die geschätzten Verkehrswerte<br />
<strong>der</strong> einzelnen Grundstücke aufzuführen.<br />
4<br />
Der Jahresbericht und die Jahresrechnung enthalten neben den Angaben nach Artikel 89<br />
Angaben über die Schätzungsexperten, die Schätzungsmethoden und über die angewandten<br />
Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze.<br />
Art. 91 KAG<br />
Vorschriften <strong>der</strong> FINMA<br />
Die FINMA erlässt die weiteren Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Bewertung,<br />
die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht.<br />
Art. 52 KKV-FINMA 67<br />
Grundsätze<br />
(Art. 87 und 91 KAG)<br />
1<br />
Soweit das KAG und diese Verordnung nichts an<strong>der</strong>es vorsehen, gelten für die Buchführung:<br />
a. die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung (Art. 957–963 des Obligationenrechts,<br />
OR);<br />
67<br />
2. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht;<br />
1. Kapitel: Buchführung;<br />
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen.<br />
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