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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 79–83 KAG<br />

Art. 109–111 KKV<br />

2<br />

Die FINMA kann in ausserordentlichen Fällen im Interesse <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Anlegerinnen<br />

und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung <strong>der</strong> Anteile gewähren.<br />

Art. 110 KKV<br />

Aufschub <strong>der</strong> Rückzahlung<br />

(Art. 81 KAG)<br />

1<br />

Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben<br />

wird, wenn:<br />

a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens<br />

bildet, geschlossen ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Handel an einem solchen Markt beschränkt o<strong>der</strong> ausgesetzt ist;<br />

b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Notfall vorliegt;<br />

c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs o<strong>der</strong> Beschränkungen sonstiger Übertragungen<br />

von Vermögenswerten Geschäfte für die kollektive Kapitalanlage undurchführbar werden;<br />

d. zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen <strong>der</strong> übrigen Anlegerinnen und<br />

Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.<br />

2<br />

Der Entscheid über den Aufschub ist <strong>der</strong> Prüfgesellschaft und <strong>der</strong> FINMA unverzüglich mitzuteilen.<br />

Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.<br />

Art. 82 KAG<br />

Zwangsrückkauf<br />

Der Bundesrat schreibt den Zwangsrückkauf vor, wenn:<br />

a. dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung <strong>der</strong> Geldwäscherei,<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist;<br />

b. die Anlegerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen o<strong>der</strong><br />

statutarischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage nicht<br />

mehr erfüllen.<br />

Art. 111 KKV Zwangsrückkauf<br />

(Art. 82 KAG)<br />

1<br />

Der Zwangsrückkauf im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes ist nur im Ausnahmefall zulässig.<br />

2<br />

Die Gründe für einen Zwangsrückkauf sind im Fondsreglement zu nennen.<br />

Art. 83 KAG<br />

Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes<br />

1<br />

Der Nettoinventarwert <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage wird zum Verkehrswert am<br />

Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile ausgegeben o<strong>der</strong><br />

zurückgenommen werden.<br />

2<br />

Der Nettoinventarwert pro Anteil ergibt sich aus dem Verkehrswert <strong>der</strong> Anlagen, vermin<strong>der</strong>t<br />

um allfällige Verbindlichkeiten, dividiert durch die Anzahl <strong>der</strong> im Umlauf befindlichen<br />

Anteile.<br />

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