Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 76–78 KAG Art. 85, 61, 107–108 KKV Art. 77 KAG Gemeinsame Bestimmungen 1 In jeder Werbung ist auf den Prospekt und den vereinfachten Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo diese erhältlich sind. 2 Der Prospekt, der vereinfachte Prospekt und jede Änderung derselben sind unverzüglich der FINMA einzureichen. 3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger Art. 78 KAG Erwerb und Rückgabe 1 Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Zeichnung und der Einzahlung in bar: a. beim Anlagefonds nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds; b. bei der SICAV nach Massgabe der von ihnen erworbenen Aktien eine Beteiligung an der Gesellschaft und an deren Bilanzgewinn. 2 Sie sind grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen. Anteilscheine sind zur Vernichtung zurückzugeben. 3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit verschiedenen Anteilsklassen regelt der Bundesrat die Einzelheiten. 4 Die FINMA kann Abweichungen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar gestatten. 5 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen richten sich die Vermögensrechte nach den Artikeln 93 Absatz 2 und 94 Absatz 2. Art. 61 KKV SICAV mit Anteilsklassen (Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG) 1 Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. 2 Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. 3 Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen. Art. 108 KKV Einzahlung; Verurkundung von Anteilen (Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG) 1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes oder die Schweizerische Post vorzusehen. 189
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 2 Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkundet die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR) ohne Nennwert. Diese Wertpapiere können auf den Namen oder die Inhaberin oder den Inhaber lauten. Auf den Namen lautende Anteilscheine sind als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) auszugestalten. 3 Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden. 4 Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist nur bei Anlagefonds erlaubt. Art. 79 KAG Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe 1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54 ff., 59 ff. und Art. 69 ff.) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen. 2 Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen. Art. 109 KKV Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe (Art. 79 KAG) 1 Das Fondsreglement einer kollektiven Kapitalanlage mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann. 2 Die FINMA kann auf begründeten Antrag das Recht auf jederzeitige Rückgabe in Abhängigkeit von Anlagen und Anlagepolitik einschränken. Dies gilt namentlich bei: a. Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; b. Hypothekaranlagen; c. Private-Equity-Anlagen. 3 Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreglement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ausdrücklich zu nennen. 4 Das Recht auf jederzeitige Rückgabe darf höchstens fünf Jahre ausgesetzt werden. Art. 80 KAG Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis der Anteile bestimmen sich nach dem Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag, zuzüglich beziehungsweise abzüglich allfälliger Kommissionen und Kosten. Art. 81 KAG Aufschub der Rückzahlung 1 Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann. 190
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Art. 85, 61, 107–108 KKV<br />
Art. 77 KAG Gemeinsame Bestimmungen<br />
1<br />
In je<strong>der</strong> Werbung ist auf den Prospekt und den vereinfachten Prospekt zu verweisen und<br />
anzugeben, wo diese erhältlich sind.<br />
2<br />
Der Prospekt, <strong>der</strong> vereinfachte Prospekt und jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>selben sind unverzüglich<br />
<strong>der</strong> FINMA einzureichen.<br />
3. Abschnitt: Stellung <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger<br />
Art. 78 KAG<br />
Erwerb und Rückgabe<br />
1<br />
Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit <strong>der</strong><br />
Zeichnung und <strong>der</strong> Einzahlung in bar:<br />
a. beim Anlagefonds nach Massgabe <strong>der</strong> von ihnen erworbenen Fondsanteile eine For<strong>der</strong>ung<br />
gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds;<br />
b. bei <strong>der</strong> SICAV nach Massgabe <strong>der</strong> von ihnen erworbenen Aktien eine Beteiligung an<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft und an <strong>der</strong>en Bilanzgewinn.<br />
2<br />
Sie sind grundsätzlich je<strong>der</strong>zeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und <strong>der</strong>en Auszahlung<br />
in bar zu verlangen. Anteilscheine sind zur Vernichtung zurückzugeben.<br />
3<br />
Bei <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> mit verschiedenen Anteilsklassen regelt <strong>der</strong> Bundesrat die<br />
Einzelheiten.<br />
4<br />
Die FINMA kann Abweichungen von <strong>der</strong> Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar gestatten.<br />
5<br />
Bei <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> mit Teilvermögen richten sich die Vermögensrechte nach<br />
den Artikeln 93 Absatz 2 und 94 Absatz 2.<br />
Art. 61 KKV SICAV mit Anteilsklassen<br />
(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG)<br />
1<br />
Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> FINMA Anteilsklassen<br />
schaffen, aufheben o<strong>der</strong> vereinigen.<br />
2<br />
Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Generalversammlung.<br />
3<br />
Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine an<strong>der</strong>e haften muss, ist im Prospekt <strong>offen</strong> zu legen.<br />
Art. 108 KKV Einzahlung; Verurkundung von Anteilen<br />
(Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG)<br />
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Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes o<strong>der</strong> die Schweizerische Post vorzusehen.<br />
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