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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 72–75 KAG<br />

Art. 103–106 KKV<br />

3<br />

Bei <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> mit Teilvermögen ist für sämtliche Aufgaben dieselbe Depotbank verantwortlich.<br />

Art. 74 KAG Wechsel<br />

1<br />

Für den Wechsel <strong>der</strong> Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den<br />

Wechsel <strong>der</strong> Fondsleitung (Art. 34) sinngemäss.<br />

2<br />

Der Wechsel <strong>der</strong> Depotbank bei <strong>der</strong> SICAV bedarf eines schriftlichen Vertrages und <strong>der</strong><br />

vorgängigen Genehmigung <strong>der</strong> FINMA.<br />

3<br />

Die FINMA veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.<br />

Art. 105 KKV<br />

Wechsel <strong>der</strong> Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten<br />

und Barauszahlung<br />

(Art. 74 KAG)<br />

1<br />

Artikel 41 ist für den Wechsel <strong>der</strong> Depotbank eines vertraglichen Anlagefonds sinngemäss anwendbar.<br />

2<br />

Der Beschluss zum Wechsel <strong>der</strong> Depotbank wird unverzüglich in den Publikationsorganen <strong>der</strong> SICAV<br />

veröffentlicht.<br />

2. Abschnitt: Prospekt und vereinfachter Prospekt<br />

Art. 75 KAG<br />

Prospekt<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede <strong>offen</strong>e kollektive Kapitalanlage<br />

einen Prospekt.<br />

2<br />

Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt<br />

wird, wo dieses vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor <strong>der</strong> Zeichnung separat<br />

bezogen werden kann. Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Angaben im Prospekt aufgeführt<br />

werden müssen.<br />

3<br />

Der Prospekt muss interessierten Personen auf Verlangen vor Vertragsabschluss beziehungsweise<br />

vor <strong>der</strong> Zeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.<br />

Art. 106 KKV<br />

Prospekt<br />

(Art. 75 und 77 KAG)<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV führen im Prospekt alle wesentlichen Angaben auf, die für die Beurteilung<br />

<strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage von Bedeutung sind (Anhang 1). Der Prospekt enthält zudem das<br />

Fondsreglement, sofern den interessierten Parteien nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor <strong>der</strong> Zeichnung<br />

<strong>der</strong> Anteile separat bezogen werden kann.<br />

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