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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen<br />

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen<br />

1. Abschnitt: Depotbank<br />

Art. 72 KAG<br />

Organisation<br />

1<br />

Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934<br />

sein.<br />

2<br />

Neben den mit <strong>der</strong> Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben<br />

<strong>der</strong> Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Artikel 14 Absatz<br />

1 Buchstabe a erfüllen.<br />

Art. 103 KKV<br />

Informationspflicht<br />

(Art. 72 Abs. 2 KAG)<br />

Die Depotbank teilt <strong>der</strong> Prüfgesellschaft die mit den Aufgaben <strong>der</strong> Depotbank betrauten leitenden<br />

Personen mit.<br />

Art. 73 KAG<br />

Aufgaben<br />

1<br />

Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme<br />

<strong>der</strong> Anteile und den Zahlungsverkehr.<br />

2<br />

Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Sammelverwahrern im Ino<strong>der</strong><br />

Ausland übertragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei <strong>der</strong> Wahl und Instruktion des<br />

Dritten sowie bei <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> dauernden Einhaltung <strong>der</strong> Auswahlkriterien. Die<br />

Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden<br />

sind, im Prospekt zu informieren.<br />

3<br />

Sie sorgt dafür, dass die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement<br />

beachten. Sie prüft, ob:<br />

a. die Berechnung des Nettoinventarwertes und <strong>der</strong> Ausgabe- und Rücknahmepreise <strong>der</strong><br />

Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen;<br />

b. die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen;<br />

c <strong>der</strong> Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird.<br />

Art. 104 KKV Aufgaben<br />

(Art. 73 KAG)<br />

1<br />

Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage verantwortlich. Sie<br />

darf über das Vermögen <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage nicht selbständig verfügen.<br />

2<br />

Bei Immobilienfonds bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften<br />

auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten<br />

führen lassen.<br />

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