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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 70–71 KAG<br />

Art. 100–102 KKV<br />

Art. 51 KKV-FINMA<br />

erbracht werden. Sie kann festlegen, welche Kontrollaufgaben die Fondsleitung und die<br />

SICAV wahrnehmen müssen.<br />

Art. 100 KKV<br />

Anlagetechniken und Beschränkungen<br />

(Art. 70 Abs. 2 und 71 Abs. 2 KAG)<br />

1<br />

Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:<br />

a. Kredite in <strong>der</strong> Höhe von höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;<br />

b. 65 höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden o<strong>der</strong> zur Sicherung übereignen;<br />

c. ein Gesamtengagement von höchstens 225 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;<br />

d. Leerverkäufe tätigen.<br />

2<br />

Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:<br />

a. Kredite in <strong>der</strong> Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;<br />

b. 66 höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden o<strong>der</strong> zur Sicherung übereignen;<br />

c. ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;<br />

d. Leerverkäufe tätigen.<br />

3<br />

Das Fondsreglement nennt die Anlagebeschränkungen ausdrücklich. Es regelt zudem Art und Höhe<br />

<strong>der</strong> zulässigen Leerverkäufe.<br />

Art. 101 KKV<br />

Abweichungen<br />

(Art. 69–71 KAG)<br />

Die FINMA kann im Einzelfall Abweichungen zulassen von den Bestimmungen über:<br />

a. die zulässigen Anlagen;<br />

b. die Anlagetechniken;<br />

c. die Beschränkungen;<br />

d. die Risikoverteilung.<br />

Art. 102 KKV<br />

Risikohinweis<br />

(Art. 71 Abs. 3 KAG)<br />

1<br />

Der Hinweis auf die beson<strong>der</strong>en Risiken (Warnklausel) bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> FINMA.<br />

2<br />

Die Warnklausel muss auf <strong>der</strong> ersten Seite des Fondsreglements und des Prospekts angebracht und<br />

stets in <strong>der</strong> Form verwendet werden, in <strong>der</strong> sie von <strong>der</strong> FINMA genehmigt wurde.<br />

65<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).<br />

66<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).<br />

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