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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

3. Kapitel: Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und Anlagevorschriften<br />

2<br />

Sie dürfen Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen; die<br />

Belastung darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke einen bestimmten Prozentsatz des<br />

Verkehrswertes nicht übersteigen.<br />

3<br />

Der Bundesrat bestimmt den Prozentsatz. Die FINMA regelt die Einzelheiten.<br />

Art. 90 KKV<br />

Sicherstellung von Bauvorhaben<br />

(Art. 65 KAG)<br />

Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit<br />

o<strong>der</strong> Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden.<br />

Art. 96 KKV<br />

Son<strong>der</strong>befugnisse<br />

(Art. 65 KAG)<br />

1<br />

Bei <strong>der</strong> Verpfändung <strong>der</strong> Grundstücke und <strong>der</strong> Sicherungsübereignung <strong>der</strong> Pfandrechte nach Artikel<br />

65 Absatz 2 des Gesetzes darf die Belastung aller Grundstücke im Durchschnitt nicht mehr als die<br />

Hälfte des Verkehrswertes betragen.<br />

2<br />

Lassen die Fondsleitung und die SICAV Bauten erstellen o<strong>der</strong> führen sie Gebäudesanierungen durch,<br />

so dürfen sie für die Zeit <strong>der</strong> Vorbereitung, des Baus o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebäudesanierung <strong>der</strong> Ertragsrechnung<br />

des Immobilienfonds für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz<br />

gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.<br />

Art. 66 KAG<br />

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen<br />

und Anlegern anbieten.<br />

2<br />

Die Anlegerinnen und Anleger können jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter<br />

Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten die Rücknahme ihrer Anteile verlangen.<br />

Art. 97 KKV<br />

Ausgabe von Immobilienfondsanteilen<br />

(Art. 66 KAG)<br />

1<br />

Die Ausgabe von Anteilen ist je<strong>der</strong>zeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.<br />

2<br />

Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:<br />

a. die geplante Anzahl <strong>der</strong> neu auszugebenden Anteile;<br />

b. das geplante Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger;<br />

c. die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.<br />

3<br />

Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des<br />

Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.<br />

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