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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 63–65 KAG<br />

Art. 92–95 KKV<br />

Art. 92 KKV<br />

Bewertung von Grundstücken bei Erwerb o<strong>der</strong> Veräusserung<br />

(Art. 64 KAG)<br />

1<br />

Grundstücke, welche die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV erwerben o<strong>der</strong> veräussern wollen, sind von<br />

mindestens einem Schätzungsexperten schätzen zu lassen.<br />

2<br />

Für diese Schätzung besichtigt <strong>der</strong> Schätzungsexperte die Grundstücke.<br />

3<br />

Die FINMA kann bei <strong>der</strong> Veräusserung von Grundstücken von <strong>der</strong> Schätzungspflicht nach Absatz 1<br />

befreien.<br />

4<br />

Die Fondsleitung und die SICAV müssen eine Veräusserung unter o<strong>der</strong> den Erwerb über dem Schätzungswert<br />

gegenüber <strong>der</strong> Prüfgesellschaft begründen.<br />

Art. 93 KKV<br />

Bewertung <strong>der</strong> zur <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage gehörenden Grundstücke<br />

1<br />

Der Verkehrswert <strong>der</strong> Grundstücke, die zum Immobilienfonds gehören, ist auf den Abschluss jedes<br />

Rechnungsjahres durch die Schätzungsexperten überprüfen zu lassen.<br />

2<br />

Die Besichtigung <strong>der</strong> Grundstücke durch die Schätzungsexperten ist mindestens alle drei Jahre zu<br />

wie<strong>der</strong>holen.<br />

3<br />

Die Schätzungsexperten haben ihre Schätzungsmethode gegenüber <strong>der</strong> Prüfgesellschaft zu begründen.<br />

4<br />

Übernehmen die Fondsleitung und die SICAV den Schätzungswert nicht unverän<strong>der</strong>t in ihre Rechnung,<br />

so haben sie dies gegenüber <strong>der</strong> Prüfgesellschaft zu begründen.<br />

Art. 94 KKV<br />

Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV lassen bei Bauvorhaben durch mindestens einen Schätzungsexperten<br />

prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind.<br />

2<br />

Nach Fertigstellung <strong>der</strong> Baute lassen die Fondsleitung und die SICAV den Verkehrswert durch mindestens<br />

einen Schätzungsexperten schätzen.<br />

Art. 95 KKV<br />

Publikationspflicht<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich<br />

daraus ergebenden Inventarwert <strong>der</strong> Fondsanteile gleichzeitig mit <strong>der</strong> Bekanntgabe an die mit dem<br />

regelmässigen börslichen o<strong>der</strong> ausserbörslichen Handel <strong>der</strong> Immobilienfondsanteile betraute Bank<br />

o<strong>der</strong> den damit betrauten Effektenhändler in den Publikationsorganen.<br />

2<br />

Bei Immobilienfonds, die an einer Börse o<strong>der</strong> an einem an<strong>der</strong>en geregelten, dem Publikum <strong>offen</strong> stehenden<br />

Markt gehandelt werden, sind zusätzlich die massgebenden börsenrechtlichen Bestimmungen<br />

zu beachten.<br />

Art. 65 KAG<br />

Son<strong>der</strong>befugnisse<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Bauten erstellen lassen, sofern das Fondsreglement<br />

ausdrücklich den Erwerb von Bauland und die Durchführung von Bauvorhaben vorsieht.<br />

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